RS OGH 1995/4/11 10Ob525/94, 2Ob156/03k

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Norm

EGJN ArtIX

Rechtssatz

Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988,459 = RdW 1988,165; Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN RdZ 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 Ob 525/94
    Veröff: SZ 68/72
  • 2 Ob 156/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
    Beisatz: Der militärische Einsatz der Luftwaffe eines Staates ist jedenfalls hoheitlicher Staatsakt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045472

Dokumentnummer

JJR_19950411_OGH0002_0100OB00525_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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