Norm
GSVG §149 Abs1Rechtssatz
Werden die nach dem Leibrentenvertrag ursprünglich gebührenden laufenden (monatlichen) Leibrentenleistungen durch eine ihrem (restlichen) Wert entsprechende einmalige Kapitalleistung ersetzt, handelt es sich dabei um Einkünfte in Geld und damit um Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 1 und 3 GSVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086633Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_010OBS00066_9500000_002