TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/27 2003/07/0100

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRG 1959 §29 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) der M & Co. Holzindustrie Ges.m.b.H. und 2.) des Johann M, beide in V, beide vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.) vom 24. Juni 2003, Zl. 680.346/05-I6/03 (hg. Zl. 2003/07/0100), betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung für die Beschickung des R-Baches (mitbeteiligte Parteien: Gemeinden V und S, jeweils vertreten durch den Bürgermeister) und

2.) vom 3. Juli 2003, Zl. 680.346/01-I6/03 (hg. Zl. 2003/07/0104), betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung zur Instandsetzung des Mühltalwehres und zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (mitbeteiligte Partei: K.u.F. D GmbH & Co KG in S),

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90, insgesamt somit EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Gemeinde V befindet sich im A-Fluss bei km 10,22 das Mühltalwehr, von welchem rechtsufrig ein Werksgraben (R-Bach) abzweigt, welcher bei km 7,58 wieder in den A-Fluss mündet. An diesem R-Bach befanden sich mehrere Wasserkraftanlagen (5 Mühlen). Als Stauanlage für sämtliche Wasserkraftanlagen am Mühlbach diente das in der gemeinsamen Erhaltung der Wasserberechtigten liegende Mühltalwehr im A-Fluss; die Wassernutzungsrechte beinhalteten ein Wasserentnahmerecht aus der A zur Dotierung des Werkskanals.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1986 stellte die Bezirkshauptmannschaft G (BH) gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte am R-Bach fest und ordnete letztmalige Vorkehrungen an, darunter auch die Verschließung des Mühlbacheinlaufs und damit die Trockenlegung des R-Bachs.

Die Berufungen der Wasserberechtigten gegen diesen Bescheid wurden mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich (LH) vom 16. November 1988 abgewiesen und der Bescheid der BH vom 16. Juni 1986 vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach dem Inhalt einer Niederschrift über einen von der BH am 12. März 1996 durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass die Sanierungsmaßnahmen am Mühltalwehr nicht durchgeführt worden seien und auch der R-Bach noch nicht trocken gelegt worden sei.

Die Beschwerdeführer sind Anlieger im Bereich des Oberwassers.

Ende der 80er-Jahre wurden über die Nutzung der Wasserkraft am Mühltalwehr Widerstreitverfahren zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der K.u.F. D GmbH & Co KG (der im Verfahren zu hg. Zahl 2003/07/0104 mitbeteiligten Partei) durchgeführt; das Projekt der Erstbeschwerdeführerin sah ein Stauziel von 387,2 müA und eine Ausleitung in den R-Bach im Ausmaß von 400 l/sec. bei einer Höhe der bestehenden Wehroberkante mit 386,6 müA vor. Schließlich wurde aber dem Projekt der mitbeteiligten GmbH & Co KG der Vorzug eingeräumt und das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Am 24. Juni 1993 wurde zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Projektes ein Ortsaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen vorgenommen. Vom gewässerökologischen Amtssachverständigen wurde u.a. festgehalten, dass bei dem derzeit geplanten Stauziel von 387,00 müA bei Niederwasser über längere Zeiträume pro Jahr deutlich höhere Wasserspiegellagen im Oberwasserbereich des Mühltalwehres auftreten würden. Die derzeitige Wehrkrone befinde sich auf einer mittleren Höhenlage von 386,60 müA. Unter der Annahme, dass bei mittlerer Niederwasserführung eine Wasserspiegelhöhe von ca. 10 cm über der bestehenden Wehrkrone vorhanden sei, ergebe sich ein anzustrebendes zukünftiges Stauziel von 386,70 müA, damit die derzeitigen Wasserspiegelverhältnisse im Oberwasserbereich möglichst beibehalten würden. Bei Einhaltung dieses Stauzieles seien auch keine spürbaren Auswirkungen, insbesondere keine Anhebungen der Grundwasserstände im Oberwasserbereich, zu erwarten. Zu der im Projekt vorgesehenen Dotierung des R-Baches wurde ausgeführt, dass auch zukünftig eine Dotierung des R-Baches zu erfolgen habe. Bei der Festlegung der Dotationswassermenge werde zu beachten sein, dass ausreichende Fließgeschwindigkeiten vorhanden seien. Zur Festlegung der Dotationswassermenge sei die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.

Die mitbeteiligte Partei legte daraufhin ein modifiziertes und ergänztes Projekt vom 27. September 1993 vor. Ziel dieses Projekts war weiterhin die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Instandsetzung des Mühltalwehres und zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage.

Im technischen Bericht des Projekts wird (auszugsweise) ausgeführt, dass das bestehende Mühltalwehr mit Grundablass (feste Wehrschwelle in Form von Blocksteinen) baulich instand gesetzt und unter Beibehaltung der bestehenden Wasserspiegelverhältnisse im Oberwasser mit einem 1,20 m hohen beweglichen Wehrverschluss (Schlauchwehr) neu ausgestaltet werde. Die bestehende feste Wehrschwelle der Blocksteinrampe lasse bei größeren Wasserführungen den Wasserspiegel rasch ansteigen. Durch das Absenken der Schwelle im gegenständlichen Projekt von Kote 386,60 auf 385,50 m (-110 cm) werde eine deutliche Verbesserung der Hochwasserabfuhr erreicht. Dies sei vor allem für die am linken Ufer im Oberwasser gelegene Liegenschaft der Beschwerdeführer von großer Bedeutung. Weiters wird ausgeführt, dass die Wehranlage hydraulisch und automatisch so reguliert werde, dass beim angegebenen Stauziel von 386,70 m bis zu Q=100 m3/sec. abgeführt werden könnten. Diese Wassermenge entspreche ungefähr der einjährlichen Hochwasserführung. Beim derzeitigen Bestand liege dieser Spiegel etwa 1 m höher. Das projektierte Stauziel auf Kote 386,70 m sei mit Rücksicht auf das Hintanhalten von Beeinflussungen auf Liegenschaften im Oberwasser festgelegt worden. Dies bedeutete, dass die bestehenden Stauverhältnisse nicht verändert werden würden und es zu keiner Vergrößerung des Stauraumes komme. Im Projekt ist weiters ein Einlaufbauwerk für den R-Bach vorgesehen. Das Gerinne sollte laut Projekt mit 100 l/sec. dotiert werden.

Die Dotierung des R-Bachs wurde in weiterer Folge mit mindestens 200 l/sec. (Basisabfluss) projektiert. Bei Überschreiten der Ausbauwassermenge sollte eine dynamische Dotation bis maximal 500 l/sec. erfolgen.

Nach weiteren Adaptierungen und Ergänzungen des Projekts, nach einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Februar 1996, deren Abberaumung und Verschiebung auf unbestimmte Zeit fand schließlich am 6. Oktober 1999 eine mündliche Verhandlung statt, die am 9. November 1999 fortgesetzt wurde. Dieser Verhandlung waren Amtssachverständige für Wasserbautechnik, Fischereiwirtschaft und Biologie beigezogen, die Befund und Gutachten abgaben.

Der Amtssachverständige für Biologie beurteilte zusammengefasst das Projekt positiv und hielt insbesondere die beantragte Dotationsmenge des R-Bachs für sinnvoll, da das Gerinne erhaltungswürdig sei.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte nach Beschreibung des Ist-Zustands bzw. nach der Projektsbeschreibung die Abflussverhältnisse für den Hochwasserfall im Detail dar. Er führte zu möglichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in Befund und Gutachten (zusammengefasst) aus, dass bisher bei Abfluss eines einjährlichen Hochwassers ein Überstau der derzeit vorhandenen festen Wehrkrone von ca. 1 m gegeben sei. Zukünftig werde bei einem Abfluss von ca. 100 m3/sec. (HQ 1 ca. 125 m3/sec.) der derzeit vorhandene Oberwasserspiegel bei Abfluss von ca. 5 m3/sec. nicht überschritten. Zukünftig sei bei Errichtung der Wehranlage des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei von geänderten Verhältnissen auszugehen, die Hochwasserabfuhr sei wesentlich verbessert worden und es sei unabhängig von der Dotation des R-Bachs eine Beeinträchtigung der oben liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen.

Am 21. August 2001 fand in dem parallel laufenden Bewilligungsverfahren zur Dotation des R-Baches (vgl. dazu gleich im Folgenden den Sachverhalt zum Beschwerdefall 2003/07/0100) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgaben, in der sie die Befürchtung äußerten, durch die ihrer Ansicht nach zu geringe Dotierung des R-Baches werde es zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels und einer Verschlechterung der Wassergüte der Brunnenanlagen kommen. Sie rügten in dieser Verhandlung auch ihre Nichtbeiziehung im Verfahren erster Instanz über den Antrag der mitbeteiligten GesmbH & Co KG.

Mit Bescheid des LH vom 20. September 2001 wurde der mitbeteiligten GesmbH & Co KG die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers am Mühltalwehr, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt. Auflage 3 ordnet an, dass die Dotation des R-Bachs entsprechend den Vorschlägen im Projekt dynamisch mit 200 bis 500 l/sec. je nach Wasserdargebot erfolgen müsse. Bis zu 15,3 m3/sec. werde die Zulaufmenge konstant 200 l/sec. betragen, über 15,3 m3/sec. erfolge eine dynamische Dotation bis zum Erreichen der Obergrenze von 500 l/sec. Auflage 30 ordnet an, dass der Betrieb der Wehranlage so zu planen sei, dass das angegebene Staumaß von 386,70 müA jederzeit eingehalten werden könne und erst im Hochwasserfall nach Absenken des Schlauchwehrs ein Wasserspiegelanstieg im Oberwasser möglich sei.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer werde, soweit es die mit diesem Bescheid abgehandelte Angelegenheit betreffe, keine Folge gegeben.

In der Begründung wird zur Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer ausgeführt, die Gutachten der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober und 9. November 1999 hätten ergeben, dass eine Beeinträchtigung sonstiger fremder Grundstücke auf Grund des nun vorliegenden Projekts auszuschließen sei. Dies insbesondere, weil auf Grund des zur Bewilligung vorliegenden Projekts keine Änderung der derzeit bestehenden Oberwasserspiegellagen zu erwarten bzw. durch die vorgesehenen Maßnahmen überhaupt mit einer Verbesserung des Hochwasserabflusses zu rechnen sei. Aus den angeführten Gründen könne auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben werden bzw. die Anträge nicht positiv erledigt werden, noch sei auf deren Vorbringen auf Grund des gegebenen Sachverhalts bzw. der Gesetzeslage näher einzugehen.

Die Beschwerdeführer beriefen gegen diesen Bescheid. Sie brachten vor, dass das geplante Staumaß das derzeitige Staumaß überschreiten würde. Weiters sei ihnen keine Akteneinsicht gewährt worden. Der bekämpfte Bescheid entspreche nicht den Begründungserfordernissen der §§ 58 ff AVG. Es seien Bestandaufnahmen und Projekte aus dem Jahr 1993, aber keine aktuellen Grundlagen herangezogen worden. Zu bemängeln sei auch die Kotierung der Grundstücke der Beschwerdeführer, diese sei im Höchstmaß von 387,05 müA anzugeben. Die jetzige Wehrkrone werde im Projekt um 1,10 m auf 385,50 m abgesenkt und durch das neue Schlauchwehr (h=1,2 m) auf 386,70 müA gelegt. Mit einem Überwasser von 10 cm zuzüglich der Stärke der Wehrplatte von 30 cm ergebe sich ein Gesamtmaß von 387,10 müA. Dadurch würden die Liegenschaften der Beschwerdeführer schon bei Normalwasser überflutet. Daher sei die Feststellung, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt würden, unrichtig.

Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Der von ihr befasste wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme aus, dass bei der erforderlichen Beurteilung einer allfälligen Verschärfung des Hochwasserabflusses bzw. der Grundwassersituation (die Befürchtungen der Beschwerdeführer richteten sich auf eine zu hohe Grundwasserspiegellage) zunächst der rechtlich relevante Vergleichszustand zu bestimmen sei. Der Ist-Zustand sei eindeutig bestimmt durch das bestehende Wehr mit einer Oberkante der festen Wehrschwelle auf 386,60 müA. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Wehroberkante auch den rechtlich relevanten Bestand darstelle. Aus fachlicher Sicht werde im Weiteren davon ausgegangen, dass der Ist-Zustand des Wehres auch den rechtlich relevanten Vergleichszustand für das Projekt darstelle.

Projektsgemäß werde die bestehende Steinrampe abgesenkt und am oberstromigen Beginn eine Wehrschwelle mit Oberkante = 385,50 mit einem aufgesetzten Schlauchwehr errichtet und im Weiteren das Stauziel von 386,70 bis zu einem Abfluss von ca. 100 m3/sec. gehalten. Zum Vergleich: NQ ca. 3 m3/sec., MQ=14,5 m3/sec., HQ1=125 m3/sec., HQ10=240 m3/sec. Im Bestand erfolge der Abfluss bei Niederwasser über die Steinrampe mit einer Abflusshöhe von ca. 10 cm, sodass sich im unmittelbaren Oberwasser eine Spiegellage von 386,70 ident mit dem geplanten Stauziel ergebe. Bei höheren Wasserführungen erfolge im Projektszustand der Abfluss im Oberwasser stets mit tieferer Spiegellage als im Ist-Zustand, da mit steigender Wasserführung die Schlauchwehrröhre reduziert wäre; z.B. bei 110 m3/sec. (ca. HQ1) OW-Ist-Zustand 387,40, OW-Projekt 386,80. Ab einem Durchfluss von ca. 100 m3/sec. werde das Schlauchwehr vollkommen gelegt.

Die Hochwassersituation werde für alle Anrainer im gesamten Durchflussbereich verbessert. Auch die Grundwasserspiegel würden durch das Projekt nicht aufgehöht sondern im Gegenteil gering abgesenkt; bei Mittelwasserspiegelabsenkung im Stauraum von ca. 20 cm.

Bei dieser Ausgangslage - durchwegs Verbesserungen durch das Projekt - sei die Erhebung der Höhenlage von Grundstücken der Beschwerdeführer nicht erforderlich, da von vornherein feststehe, dass es zufolge des Projekts zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf diese Grundstücke kommen könne. Dass Grundstücke der Beschwerdeführer nach wie vor hochwassergefährdet seien, sei nachvollziehbar, da die angegebene Geländehöhe von 387,05 ca. dem Wasserspiegel im Wehroberwasser bei Abfluss von 140 m3/sec. (etwas über HQ1) entspreche. Im Ist-Zustand wäre diese Hochwassergefährdung aber wesentlich früher, bereits bei einem Abfluss von ca. 40 m3/sec. aufgetreten.

Die Beschwerdeführer irrten vollständig mit ihrer Behauptung, dass sich aus dem um 10 cm über der alten Wehrschwelle liegenden Stauziel eine Spiegelaufhöhung ergebe. Ihre Abschätzung in der Berufung sei unrichtig. Die Stärke der Wehrplatte sei nicht der Wehrkronenoberkante zuzuschlagen. Die Wehrplattenoberkante liege projektsgemäß auf 385,50, die Schlauchwehroberkante auf 386,70 und nicht auf 387,0. Weiters erhöhe das "Überwasser von 10 cm" im Bestand den Wasserspiegel im Wehroberwasser (Abflusshöhe über der Wehrrampe mindestens 10 cm) nicht über das Stauziel im Projektszustand. Das Stauziel werde gehalten, der Zufluss werde über die Turbine abgearbeitet, es komme zu keiner Überströmung des Wehres. Der angegebene OW-Wasserspiegel 387,1 trete im Projekt im Regelfall bis ca. HQ1 nicht auf.

Die erforderlichen hydraulischen Berechnungen seien bereits im Projekt enthalten, geprüft und bezüglich des Ist-Zustandes zusätzlich durch übereinstimmende Naturmessungen abgesichert. Durch das Projekt werde die Hochwassersituation und die Grundwassersituation für sämtliche Anrainer und damit auch für die Beschwerdeführer nicht verschärft; eine Einzelfallbetrachtung mit Berücksichtigung der speziellen Lage der Grundstücke im Stauraum sei dementsprechend aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Dieser Sachverhalt sei bereits im wasserbautechnischen Gutachten der Vorinstanz (Verhandlung vom 6. Oktober und 9. November 1999) detailliert und zutreffend dargestellt worden und bilde einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheids.

Diese gutachtliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführer äußerten sich zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002, in dem sie unter Berufung auf eine Vermessung von DI V. vermeintliche Differenzen der Messergebnisse der Höhenlage der bestehenden Wehkrone aufzeigten.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt, welcher dazu eine Gutachtensergänzung vom 25. November 2002 erstattete. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bestätigte zusammengefasst das Vorliegen unterschiedlicher Messdaten über die Höhe der Wehrkrone im Ist-Zustand. Zur Klärung schlug er vor, den Projektsverfasser aufzufordern, eine Stellungnahme zu seinen Höhenangaben über die Oberkante der Rampe abzugeben.

Der Projektsverfasser äußerte sich dazu umfassend mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002. Auch die Beschwerdeführer gaben mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 eine Stellungnahme ab.

Zu diesen Äußerungen, wonach die Ist-Kote des Steinwehres 386,50 m betrage und die projektierte Höhenkote von 386,60 somit um 10 cm höher liege, weshalb eine Absenkung notwendig sei, führte der Amtssachverständige aus, dass der Projektsverfasser auf die Projektsgrundlage - Bestandsplan der Blocksteinrampe vom Flussbauamt/Gewässerbezirk G der O.ö. Landesregierung, worin die planmäßige Höhe der festen Wehrkrone in der Mitte um 10 cm tiefer liege als die uferseitigen Flanken - verweise. Eine Mittelung zwischen den beiden Messpunkten an der Krone (386,71 m rechtes und 387,03 m linkes Ufer) ergebe eine Höhe von 386,80 m. Die für die hydraulischen Berechnungen und Ermittlungen des Stauziels gewählte Höhe von 386,60 m für die bestehende Wehroberkante liege unter diesem gemittelten Wert und sei somit vorsichtig angenommen worden.

Den Ausführungen des Projektverfassers zur bestehenden Blocksteinrampe bzw. zur Ermittlung des Stauziels 386,70 müA könne gefolgt werden. Damit werde schlüssig dargelegt, dass die Kote 386,50 müA vom Geometer Dipl. Ing. V. keinen Widerspruch zu den Projektsgrundlagen (Stauziel, Wehrkote) darstelle, da das bestehende Wehr aus einer unregelmäßigen Steinschlichtung bestehe und leicht gekrümmt sei. Somit sei ein Einmessen der Wehrkote auf Zentimeter genau gar nicht möglich.

Zur Frage, ob durch die Verringerung der Fließgeschwindigkeit Anlandungen zu erwarten seien, die die Situation für die Grundstücke der Beschwerdeführer verschärften, führte der Amtssachverständige weiter aus, dass unter einem Zufluss von ca. 18 m3/sec. (davon 15 m3/sec. Ausbauwassermenge) die Abflusstiefe vor dem Schlauchwehr höher sei und die Geschwindigkeit kleiner, womit sich im Vergleich zum festen Wehr mehr Stoffe absetzen könnten. Aus fachlicher Sicht seien diese Anlandungen aber als gering zu beurteilen, da bei niedrigen Abflüssen kaum Geschiebe und Schwebstoffe mitgeführt würden. Über einen Zufluss von 18 m3/sec. träten größere Zustromgeschwindigkeiten auf und die verbesserte Anlandungssituation steige mit der Entleerung des Schlauches (mit steigenden Abflüssen) kontinuierlich an. Eine Kompensation durch regelmäßige Teilabsenkungen sei nicht erforderlich.

Zum Vorbringen, dass durch die Schlauchbewegungen des Wehres mit Erschütterungen in dem Ausmaß zu rechnen sei, dass Beschädigungen von Gebäuden der Beschwerdeführer zu erwarten seien, führte der Amtssachverständige aus, dass das Schlauchwehr ein vollständig automatisch steuernder beweglicher Verschluss sei, der sich im Hochwasserfall bei steigendem Oberwasserspiegel ohne äußeres Zutun und Energieabfuhr absenke. Der Wehrschlauch sei mit Wasser gefüllt. Bis zu einer Wasserführung von 100 m3/sec. werde das Stauziel von 386,70 m gehalten, wobei sich die Schlauchfüllung (Oberkante) automatisch an die Wasserspiegeländerungen anpasse. Der Füll- und Entleervorgang des Schlauches sei ein ruhiger, allmählicher Prozess und die Differenzen zwischen den Wehreinstellungen lägen im Zentimeterbereich. Durch die Schlauchbewegungen würden keine Erschütterungen erzeugt werden.

Der Amtssachverständige wies auf die Auflage 30 des Bescheids vom 20. September 2001 hin, wonach die Wehrbetriebsordnung mindestens vier Wochen vor Eröffnung der Anlage der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen sei.

Zum Vorbringen, dass sich die Ausführung des Leitwerks nicht mit dem damals bewilligten Projekt decke und es durch den neu projektierten Leitsporn zu negativen Rückstaueffekten für die Liegenschaften der Beschwerdeführer komme, gab der Amtssachverständige an, dass das Leitwerk (Leitsporn) mit Bescheid vom 25. Oktober 1961 wasserrechtlich kollaudiert worden sei. Laut wasserbautechnischem Amtssachverständigen des LH solle das Nebengerinne (Fischaufstieg) erst ab ca. 100 m3/sec. dotiert werden (Überströmung bei Kote 387,40). Das Leitwerk werde zum Hauptfluss abgedichtet und zur Bestandssicherung teilweise neu gebaut. In der Förderfähigkeitsberechnung des neuen Projekts sei eine Überstömung des Leitwerks nicht berücksichtigt worden. Die Kote 387,40 m erfordere keine Korrekturen der hydraulischen Berechnungen im Projekt. Aus fachlicher Sicht würden Auswirkungen nach Absenken der Wehrschwelle (Rückstaueffekte beim Überströmen des Leitwerks) vernachlässigbar klein eingeschätzt.

Nochmals werde darauf hingewiesen, dass zufolge des Projekts die Hochwassergefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer deutlich verbessert werde. Im Projekt entspreche die Geländehöhe von 387,0 müA dem Abfluss von 140 m3/sec. und im derzeitigen Bestand trete die Hochwassergefährdung bereits bei ca. 40 m3/sec. ein.

Um eine bessere Anströmung ans linke Ufer zu erreichen, sei der Turbinenauslauf umgestaltet worden. Aus wasserbautechnischer Sicht stelle die Mauer (maximale Oberkante 381,00 m) kein Abflusshindernis dar, denn sie liege unterhalb des Stahlbetonbalken-Wehrtisches. Entsprechend dem Stand der Technik seien Unterkellerungen auf Grundstücken dieser Höhenlage (Grundstücke der Beschwerdeführer) wasserdicht auszuführen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Ausführungen zu der von der belangten Behörde bejahten Parteistellung der Beschwerdeführer auf die in der Berufung vorgebrachten Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides eingegangen. Es wird zunächst die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, soweit sie sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander setzt, wörtlich zitiert und dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren der Erstinstanz u.a. die Amtssachverständigen für Biologie und für Wasserbautechnik in ihren Gutachten festgestellt hätten, dass durch das zu bewilligende Projekt eine Beeinträchtigung der oberliegenden Grundstücke der Beschwerdeführer auf Grund der gleich zu bleibenden Pegellage nicht zu erwarten sei. Eine Thematisierung der Einwände der Beschwerdeführer fände im erstinstanzlichen Bescheid statt und es sei ersichtlich, dass die erstinstanzliche Behörde diese rechtlich als nicht relevant erachtet und diese nicht einfach übergangen habe.

Bei dem gegenständlichen Projekt handle es sich um ein neu zu bewilligendes Projekt, das hieße, es sei bei der Bewilligung/Berufung von der Behörde zu prüfen, ob durch das geplante Projekt gemäß § 12 und § 105 WRG 1959 fremde Rechte (hier: die Grundstücke der Beschwerdeführer) verletzt oder öffentliche Interessen (hier: der Hochwasserschutz) beeinträchtigt würden. Rechtlich relevant sei der bewilligte Bestand des alten Wehrs. Somit sei zu prüfen, ob durch die Neuerrichtung eine Verschlechterung für die Grundstücke der Beschwerdeführer und die Hochwasserabfuhr auftrete.

Da es sich hier um eine neue wasserrechtliche Bewilligung handle und nicht um eine Wiedererrichtung, müssten nicht alle statischen und dynamischen Werte der Anlage alt mit der Anlage neu übereinstimmen, auch wenn natürlich eine Übereinstimmung von Spiegellagen und Ähnlichem eine starke Indizwirkung derart habe, dass es zu keinen Veränderungen, ergo Verschlechterungen komme.

Aus den Stellungnahmen des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass durch das neue Projekt eine Verbesserung für die Grundstücke der Beschwerdeführer und für die Hochwasserabfuhr zu erwarten sei und somit in keine Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen werde.

Zum Berufungsvorbringen, wonach auf die Einwendungen der Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde nicht überprüfbar eingegangen worden sei, sei auszuführen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer eine gewisse inhaltliche Struktur vermissen ließen und es den einzelnen Punkten teilweise an einer Präzisierbarkeit mangle. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Bewilligungsbescheid über Einwendungen der Beschwerdeführer als Gesamtes abgesprochen, was ausreichend sei.

Der Einwand der Beschwerdeführer, dass sich die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung auf Bestandaufnahmen und Projektsunterlagen stütze, die aus dem Jahre 1993 stammten, sei dahingehend zu entkräften, dass das Projekt 1993 eingereicht worden sei und in weiterer Folge im einvernehmlichen Zusammenwirken der Behörde, der Amtssachverständigen und des Antragstellers weitere Daten und Unterlagen "zusammen getragen" worden seien, um eine rasche Erledigung der Sache herbeizuführen. Dass das Zusammentragen relevanter Fakten für ein Projekt in einem ökologischen System, welches einem Jahreszyklus unterliege, keine Sache von einigen Wochen sein könne, stehe außer Zweifel. Dies erkläre die Dauer des Verfahrens bis zur ersten abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Die Amtssachverständigen hätten sich bei ihren Stellungnahmen bezüglich der Verhandlungen am 6. Oktober und 9. November 1999 auf die damals aktuelle Aktenlage gestützt. Dabei sei der Ergänzungsbericht 1999 des Projektwerbers auch berücksichtigt worden. Der Vorwurf, dass sich die erstinstanzliche Behörde veralteter Unterlagen bedient habe, sei somit haltlos.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Staupegel inklusive eines Überwassers von 0,10 m betrage 387,10 müA, wodurch die Liegenschaften der Beschwerdeführer schon bei Normalwasser überflutet würden, da diese auf einem Niveau von 387,05 m lägen, werde von den Amtssachverständigen der Erstinstanz und der belangten Behörde dahingehend widerlegt, dass durch die projektierte Anlage keine Änderung des Pegelstands im Oberwasser erfolge. Beim bestehenden Wehr fließe das Wasser bei Niedrigwasser über die Steinrampe (386,6 m bzw. 386,5 m), was bei einem Überwasser von 0,10 m einen Oberwasserpegel von insgesamt 386,70 m bzw. 386,60 m ergebe. Dies entspreche dem geplanten Stauziel. Bei höherer Wasserführung werde sich das Schlauchwehr absenken und verbessere somit den Abfluss der Wassermassen. Durch den geringeren Rückstau sei der Pegelstand im Bereich des Oberwassers bei gleichem Durchfluss sodann niedriger als bei dem bestehenden Wehr mit starrer Oberkante. Bei einem Durchfluss von 100 m3/sec. werde das Schlauchwehr komplett gelegt. Auch sei durch die geplante Anlage mit einer Senkung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Somit sei von einer Verbesserung der Situation für die Anrainer auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde in weiterer Folge auf die oben angeführten Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0104 protokollierte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 hatten die Gemeinden V und S (im folgenden als "mitbeteiligte Gemeinden" bezeichnet) parallel zum laufenden Bewilligungsverfahren des Projekts der mitbeteiligten GesmbH & Co KG die Erteilung eines Wasserrechts für die Beschickung des R-Baches mit einer angemessenen Wassermenge beantragt.

Am 4. April 2000 schlossen die mitbeteiligten Gemeinden mit der mitbeteiligten GmbH & Co KG ein Übereinkommen, wonach sich diese verpflichte, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen für den Bau dieser Wasserkraftanlage vorhanden seien, das Einlaufbauwerk für die Dotierung des R-Bachs projektsgemäß und dem Stand der Technik entsprechend auf ihre Kosten zu errichten und auf Dauer des Bestands der Wasserkraftanlage nach Bewilligungserteilung entsprechend dieser zu betreiben.

Die Gemeinden legten dem LH ein Projekt vom Mai 2001 über Begleitmaßnahmen am R-Bach und über eine gewässerökologische Planung vor.

Über dieses Projekt wurde am 21. August 2001 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen des Inhalts, dass die Ausleitung von nur 200 bis maximal 500 l/sec in den R-Bach im Fall von Hochwässern zu gering sei und zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation ihrer Grundstücke führe. Die tatsächliche Dotierung betrage 1.000 l/sec. Sie beantragten daher eine Dotierung des R-Bachs mit einer Mindestwassermenge von 2.000 l/sec.

Die beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Biologie gaben ihren Befund und ein gemeinsames Gutachten ab. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die gegenständliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Dotierung des R-Baches eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem derzeit rechtlich gegebenen Zustand darstelle. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der R-Bach entsprechend dem Bescheid der BH vom 16. Juni 1986 nicht mehr dotiert werden dürfe und entsprechende letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben worden seien. In der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung der Wasserkraftanlage Mühltalwehr seien bereits die Dotationsmöglichkeiten des R-Bachs vom Projektanten vorgesehen und von den Amtssachverständigen entsprechend beurteilt worden. Dazu seien auch entsprechende Auflagen formuliert worden. Da im Projekt vorgesehen sei, dass zukünftig kein Hochwasserabfluss im Bereich des R-Bachs erfolgen solle, seien die vorgesehenen Einbauten aus fachlicher Sicht nicht als Beeinträchtigung für die Uferanrainer (Beschwerdeführer) bezüglich Ausuferung von Wässern zu sehen. Weiters würden durch den Umbau der Absturzbauwerke die Abflussverhältnisse im Bereich dieser Bauwerke auf Grund der vorgesehenen Dotationswassermenge nicht beeinträchtigt. Es folgt eine Reihe von Auflagenvorschlägen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer bezüglich einer Beeinträchtigung ihrer Rechte werde auf die Verhandlungsschrift vom 9. November 1999 verwiesen. Zum Antrag der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die Dotation des R-Bachs mit 2.000 l/sec bei Berücksichtigung eines einjährlichen Hochwasserabflusses nur im Millimeterbereich läge und rechnerisch nicht nachweisbar sei. Insgesamt sei bei Errichtung der neuen Wehranlage von geänderten Verhältnissen auszugehen und die Hochwasserabfuhr werde wesentlich verbessert. Unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse über das Mühltalwehr sei unabhängig von der Dotation des R-Bachs eine Beeinträchtigung der oberliegenden Grundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen.

Im gemeinsamen Gutachten der Amtssachverständigen wurde weiters betont, dass der R-Bach einen sehr hohen Stellenwert im Naturhaushalt als Laich- und Aufzuchtgewässer, als Ersatzlebensraum mit Altarmfunktion und als Ökozelle im landwirtschaftlich genutzten Gebiet besäße, weshalb er als besonders erhaltenswürdig einzustufen sei.

Mit Bescheid des LH vom 26. September 2001 wurde den mitbeteiligten Gemeinden die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der A zum Zwecke der Beschickung (und damit der Erhaltung) des R-Baches sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür allenfalls erforderlichen Anlagenteile (Einlaufbauwerk) erteilt.

Das Maß der Wasserbenutzung für die Dotation des R-Bachs wurde dynamisch mit 200 bis 500 l/sec. je nach Wasserdargebot in der A festgelegt. Bei der Wasserkraftanlage Mühltalwehr sei bis zu einer Zulaufmenge von 15,30 m3/sec. die Dotation mit 200 l/sec. konstant zu halten. Über 15,30 m3/sec. erfolge eine dynamische Dotation bis zum Erreichen der Obergrenze von 500 l/sec. Bei Hochwasserführung der A sei kurzfristig eine noch durch Dotationsversuche einzugrenzende, im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung festzulegende höhere Wasserführung, welche zu einer dynamischen Sedimentumlagerung beitrage, abzugeben. In der Auflage 1. wurde zur Ausführung der Baumaßnahmen auf den Bescheid des LH vom 20. September 2001 bezüglich Einlaufbauwerk und Dotationsbauwerk R-Bach verwiesen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass bereits im Verfahren betreffend der Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers an der A am so genannten Mühltalwehr durch das Projekt der mitbeteiligten Partei eine Beeinflussung von oberliegenden Grundstücken auszuschließen sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten die Amtssachverständigen in ihren Gutachten ausgeführt, dass zukünftig durch die Errichtung der Wehranlage der mitbeteiligten Partei die Hochwasserabfuhr wesentlich verbessert werde und unabhängig von der Dotation des R-Bachs eine Beeinträchtigung der oberliegenden Grundstücke ausgeschlossen sei. Es sei daher den Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie das gegenständliche Verfahren (Dotation des R-Bachs) beträfen, keine Folge zu geben.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten in ihrer Berufung vor, dass der A-Fluss durch die geringe Einleitung in den R-Bach ansteigen würde und in der Folge ihre Grundstücke durch Grundwasseranstieg gefährdet seien. Sie forderten eine höhere Dotationsmenge von rund 1000 l/sec., da der R-Bach jetzt schon mit ca. 1000 l/sec. dotiert werde und eine Verringerung dieser Menge zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte führen würde.

Die belangte Behörde zog einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu. Dieser führte in seiner Stellungnahme aus, dass bei Betrieb des Schlauchwehres mit Stauziel 386,70 m laut Projekt bei geplanter Schutzausführung nur eine maximale Dotationsmenge von maximal 620 l/sec. in den R-Bach möglich sei. Das hieße, die maximale Dotationsmenge sei im Regelbetrieb durch das festgelegte Stauziel nach oben begrenzt. Eine zusätzliche Dotation von 500 l/sec. würde - durch Interpolation geschätzt (bei 387,40 m-110 m3 und bei 387,60 m-164 m3) - eine Absenkung von nur ca. 2 mm ergeben. Generell werde bei Hochwasser das Einlaufschütz geschlossen, da der Eintrag von Gehölz und sonstigen angeschwemmten Teilen nicht erwünscht sei.

Aus Sicht des Amtssachverständigen komme es durch die geplante Dotation (maximal 500 l/sec.) zu keiner Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 26. September 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 12 WRG 1959 wird in der Begründung ausgeführt, es sei nicht notwendig erschienen, die tatsächliche jetzige Dotationsmenge (laut Berufung 1000 l/sec.) des R-Bachs zu ermitteln, da von der momentanen Rechtslage ausgegangen werden müsse. Diese sei so geartet, dass die Wasserrechte am R-Bach für erloschen erklärt und letztmalige Vorkehrungen angeordnet worden seien (Verschließung des Einlaufbauwerks in den R-Bach). Dieser Bescheid sei jedoch nie vollstreckt worden, er sei nichts desto trotz im Rechtsbestand. Somit sei von einer momentanen Null-Dotation auszugehen. Diese Tatsache sei auch im erstinstanzlichen Bescheid festgeschrieben worden.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der Bescheid erster Instanz an Begründungsmängeln leide, sei insofern verfehlt, als sich die erstinstanzliche Behörde auch auf Gutachten berufe, die für das Bewilligungsverfahren des Mühltalwehres erstellt worden seien. In diesem Gutachten sei die Problematik einer möglichen Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer eingehend behandelt und verneint worden. Diese Stellungnahmen seien schlüssig und nachvollziehbar und es könne auf sie verwiesen werden.

Durch die nun geplante Beschickung des R-Bachs von bis zu 500 l/sec. werde die Lage der Beschwerdeführer verbessert, da sich laut eigenen Aussagen die Lage für die Grundstücke der Beschwerdeführer mit jeder zusätzlichen Dotation verbessere.

Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer, in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein gewisses Maß an Verbesserungen zu verlangen. Solange sich die Situation für die Rechte der Beschwerdeführer durch ein zu bewilligendes Projekt, gemessen am aktuellen Rechtsbestand, nicht verschlechterte, hätten diese keine Möglichkeit gemäß § 12 WRG 1959 Ansprüche geltend zu machen. Zudem habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass sich bei einer Wasserabgabe von 1000 l/sec. die Situation für die Beschwerdeführer nicht spürbar ändere.

Gegen den Bewilligungsbescheid des Mühltalwehres vom 20. September 2001 sei ebenfalls ein Berufungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Auf diesen Bewilligungsbescheid nehme der bekämpfte Bescheid vom 26. September 2001 Bezug, da das Mühltalwehr baulich unmittelbar mit der Dotierung zusammenhänge. Wie aber schon ausgeführt, sei durch jegliche Dotation des R-Bachs eine Verbesserung und nicht eine Verschlechterung für die Grundstücke der Beschwerdeführer gegeben. Somit habe der Ausgang des Berufungsverfahrens gegen die Bewilligung des Mühltalwehrs keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bewilligung der Dotation des besagten Baches.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0100 protokollierte Beschwerde.

Den Beschwerden waren jeweils Gutachten eines Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft als Beilagen angeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Die mitbeteiligten Gemeinden erstatteten eine Gegenschrift, die mitbeteiligte GmbH & Co KG hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Abstimmung zu verbinden und hierüber erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen in beiden Beschwerdefällen vor, die Dotierung des R-Bachs sei rechtswidrig in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. Dem stünde nämlich die rechtskräftig mit Bescheid der BH vom 16. Juni 1986 angeordnete letztmalige Vorkehrung des Verschließens des Einlaufs in den R-Bach entgegen. Es liege ein Verstoß gegen § 68 AVG vor.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/07/0014, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen einer "res iudicata" ist also Identität der Sache; bei dieser Beurteilung ist eine rechtliche Betrachtungsweise geboten.

Die letztmalige Vorkehrung (im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959) zur Schließung des Zulaufs zum R-Bach ist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erlöschen der (damals) bestehenden Wassernutzungsrechte zu sehen. Den damaligen Mühlenbetreibern stand das Recht zu, den R-Bach als Werkskanal mit Wasser aus der A zu dotieren, um sodann die Wasserkraft zum Betrieb der am Mühlbach situierten Mühlen zu nutzen. Der R-Bach wurde als ein zum Mühlenbetrieb gehöriger und eigens dafür geschaffener Kanal angesehen.

Mit der Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen im zitierten Bescheid aus 1986 wollte die BH einen Zustand schaffen, wie er sich ohne den Betrieb der Mühlen in natura dargestellt hatte; dementsprechend " schloss" sie im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen den Mühlbach. Damit sollte - den Vorgaben des § 29 Abs. 1 WRG 1959 gemäß - der frühere Wasserlauf (ohne Ablauf in den R-Bach) wieder hergestellt werden, weil eben keine Wasserrechte mehr bestanden. Einer Neueinräumung eines Wasserrechtes, die demgegenüber eine "neue Sache" darstellt, kann diese Anordnung daher keinesfalls entgegenstehen.

Die Verwirkung eines Wassernutzungsrechts - hier der Dotation des R-Bachs - in einer bisher wasserrechtlich bewilligten Form steht dem Neuerwerb eines solchen Rechtes im Zuge eines über ein neues Projekt abzuführenden Bewilligungsverfahrens nicht im Wege (vgl. das zu einem Recht auf Abwasserbeseitigung ergangene hg. Erkenntnis vom 12. März 1991, 90/07/0127).

Die mit dem Erlöschen des vormaligen Wasserrechtes verbundene letztmalige Vorkehrung zur Schließung des R-Bachs wird mit der Erteilung der Bewilligung für das Projekt der Gemeinden bzw. der mitbeteiligten Partei gegenstandslos und steht der Bewilligung des neuen Projektes nicht im Wege. Dass der Anordnung der BH tatsächlich nicht nachgekommen wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.

Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer wurde mit diesem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

2. Zu der zur Zl. 2003/07/0104 protokollierten Beschwerde:

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in dieser Beschwerde weiters vorgebracht, dass im Verfahren rechtsirrig zum Nachteil der Beschwerdeführer von einer Höhe der bestehenden Wehroberkante von 386,6 müA ausgegangen worden sei. Unter Berufung auf ein Vermessungsergebnis des Geometers DI V. wird in der Beschwerde die Höhe mit 386,5 müA beziffert.

Dieses Vorbringen wurde schon in der Berufung erstattet und war auch Gegenstand der Ermittlungen der belangten Behörde. In der ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 25. November 2002 befasste sich dieser explizit mit den unterschiedlichen Messergebnissen, konstatierte Unklarheiten und räumte auch ein, dass bei Zutreffen der von den Beschwerdeführern angegebenen Höhe im Ist-Zustand von 386,5 müA das Projekt für sie nachteilig wäre. Nach diesbezüglichen Rückfragen an den Projektsverfasser konnten die Ungereimtheiten bezüglich der Messergebnisse aber schlüssig ausgeräumt werden. Nach den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen besteht das alte Wehr aus einer unregelmäßigen Steinschlichtung und ist leicht gekrümmt. Ein Einmessen der Wehrkote auf Zentimeter genau ist daher nicht möglich. Die angegebene Höhe von 386,6 müA liegt unter dem gemittelten Wert der beiden Messpunkte der Krone am linken und rechten Ufer und wurde somit vorsichtig angenommen. Jedenfalls ist nach Ansicht des Sachverständigen aufgeklärt, dass die Kote 386,5 müA des DI V. in Anbetracht der baulichen Gestaltung des alten Wehres keinen Widerspruch zu den Projektsgrundlagen darstellt.

Die belangte Behörde folgte diesem Ergebnis mit entsprechender Begründung im angefochtenen Bescheid.

Auch der Verwaltungsgerichtshof findet an diesem Ergebnis nichts zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde ausreichend erhoben und die Widersprüche in nachvollziehbarer Form ausgeräumt. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erwiesen sich als schlüssig, sodass die Beweiswürdigung einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält.

Die Beschwerdeführer traten schließlich den den Widerspruch aufklärenden Angaben sowie dem ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Auf der Grundlage der nachvollziehbaren fachlichen Feststellungen zur Höhenlage der bestehenden Wehroberkante und dem daraus abgeleiteten Stauziel des Projekts sind auch die von den Amtssachverständigen beider Instanzen ergebnisgleich gezogenen Folgerungen, dass die neue Wehranlage bei projektsgemäßer Errichtung eine Entlastung der Hochwassersituation, jedenfalls aber keine Verschlechterung für die Grundstücke der Beschwerdeführer bringt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die fachkundige Feststellung, dass die Grundwasserspiegellagen nicht aufgehöht, sondern im Gegenteil gering abgesenkt würden.

(Nebenbei sei auch erwähnt, dass das Projekt der Erstbeschwerdeführerin, welches im Widerstreitsverfahren unterlag, ebenfalls von einer Höhe der bestehenden Wehroberkante von 386,6 müA ausging und auch ein höheres Stauziel aufwies, nämlich 387,2 müA.)

Mit der Beschwerde wurde auch ein Gutachten eines Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vorgelegt. Unter Berufung auf dieses Gutachten wird das Projekt der mitbeteiligten GmbH & Co KG dahingehend bemängelt, dass darin keine Berechnungen zur Oberflächenhydraulik mit den erforderlichen Querprofilen des Ober- und Unterwasserbereichs der geplanten Maßnahme enthalten und die Wasserspiegellagen nicht dargestellt seien. Auch seien keine Unterlagen über die Grundwasserspiegellagen vorhanden.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen wäre, ist festzuhalten, dass dieser Vorwurf gar nicht zutrifft. Das mit der Genehmigungsklausel versehene Projekt der mitbeteiligten Partei enthält hydraulische Berechnungen (maßgebende Wasserführungen; bestehende Wehranlage; projektiertes Wehrfeld; Berechnungen der Unterwasserspiegellage), eine Hydrologie der A (darunter Wasserführungsdaten der A vor und nach dem Mühltalwehr) und Wasserspiegelmessungen (Wasserspiegelmessungen Mühltalwehr und Grundwasserspiegelmessungen) im technischen Bericht. Weiters sind die Flussquerprofile, eine Bestandsaufnahme im Oberwasser (Lageplan und Profile) und Profile des R-Bachs in planlicher Darstellung im Projekt enthalten.

Darüber hinaus haben sich die wasserbautechnischen Amtssachverständigen beider Instanzen in ihren Gutachten mit den aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage des Projekts befasst; die Projektsunterlagen wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren von den beigezogenen Amtssachverständigen als mangelhaft befunden. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch eine Unvollständigkeit der Unterlagen oder der Begutachtung ist daher nicht ersichtlich.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, es seien veraltete Projektsunterlagen aus dem Jahr 1988 verwendet worden.

Diese Rüge wurde schon im angefochtenen Bescheid erschöpfend behandelt; auch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich dazu nichts anderes. So wurde im Jahr 1993 ein gerade in Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer überarbeitetes und aktualisiertes Projekt von der mitbeteiligten Partei vorgelegt (vgl. den Ortsaugenschein vom 24. Juni 1993 und den technischen Bericht des Projekts 1993), welches in weiterer Folge im Zusammenwirken mit den Amtssachverständigen des LH laufend weiterentwickelt und ausgereift wurde (vgl. auch den Ergänzungsbericht und die mündliche Verhandlung aus 1999), um eine bestmögliche Übereinstimmung mit öffentlichen Interessen zu erreichen und etwaige Nachteile für Rechte Betroffener, explizit der Beschwerdeführer, auszuräumen. Das Projekt in der Fassung vor der Modifikation im Jahr 1993 war gar nicht Verfahrensgegenstand; die Bewilligung beruht also keineswegs auf veralteten Unterlagen.

In dieser Beschwerde wird schließlich noch die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt. Die Beschwerdeführer haben allerdings in den Akt der Berufungsbehörde Einsicht genommen und in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 19. Juli 2002 vorgebracht, die Akteneinsicht bei der belangten Behörde habe ihnen die Möglichkeit der Einsicht in Aktenteile eröffnet, in die ihnen bisher die Einsicht verweigert worden sei. Dass ihnen dennoch nicht die Einsicht in alle Aktenteile offen gestanden wäre, behaupten sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Ihrem Vorbringen, es wäre ihnen nicht zumutbar, "mehrfach" nach Wien zu fahren, ist entgegen zu halten, dass es den Beschwerdeführern auch frei gestanden wäre, durch Bevollmächtigte Akteneinsicht zu nehmen. Eine Rechtsverletzung kann daher auch unter diesem Aspekt nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Die zur hg. Zl. 2003/07/0104 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zu der zur Zl. 2003/07/0100 protokollierten Beschwerde:

Vorauszuschicken ist, dass das auch in dieser Beschwerde erstattete Vorbringen, es liege eine "res iudicata" durch den aufrechten Bestand der letztmaligen Vorkehrungen des Verschließens des R-Baches vor, in diesem Verwaltungsverfahren in Anbetracht der Ziele verwundert, die die Beschwerdeführer verfolgten, wo sie sogar eine Mindestdotation des Mühlbaches von 2.000 l/sec beantragten.

Darüber hinaus vertreten die Beschwerdeführer in dieser Beschwerde aber auch den Standpunkt, dass als Ausgangssituation der Beurteilung ihrer Rechtsverletzung die tatsächliche Beschickung des R-Bachs anzunehmen sei, die entgegen den (nicht umgesetzten) Anordnungen des Bescheids aus 1986 erfolge und in der Beschwerde mit einer Dotation von ca. 1.000 l/sec. beziffert wird. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Ist-Zustand von einer Nulldotation des R-Bachs gemäß dem Bescheid der BH aus 1986 auszugehen sei, wird von den Beschwerdeführern bekämpft.

Der Bescheid aus dem Jahr 1986 und damit die darin vorgesehen Nulldotation des Mühlbaches stellt den bis zur Bewilligungserteilung für das gemeinsame Projekt der mitbeteiligten GmbH & Co KG und der mitbeteiligten Gemeinden relevanten rechtlichen Zustand am Mühlbach dar. Die belangte Behörde musste daher ihrer rechtlichen Beurteilung die Nulldotation des Mühlbaches zu Grunde legen und daran eine allfällige durch das Projekt bewirkte Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bzw. die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen messen.

Nun stellten die Amtssachverständigen beider Instanzen schlüssig fest, dass jede Dotation des Mühlbachs, somit auch die Verwirklichung des vorliegenden Projektes, von Vorteil für das Grundeigentum der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hochwasserabfuhr und der Grundwasserspiegellagen sei, was die Beschwerdeführer, denen die projektierte bzw. bewilligte Ausleitungswassermenge zu gering bemessen war, sogar selbst bestätigten.

Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Dagegen, dass die belangte Behörde diese schlüssigen Ausführungen ihrer Beweiswürdigung zugrunde legte, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof daher keinerlei Bedenken.

Davon ausgehend kann eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt. Das WRG 1959 kann sie lediglich vor einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Positionen bewahren.

In der Beschwerde wird weiters gerügt, dass im Verfahren auf Gutachten für andere Projekte Bezug genommen worden sei, diese jedoch nicht angeführt worden seien. Wären diese Gutachten aktenkundig, würde sich herausstellen, dass ihnen keine aktuellen Erhebungen zugrunde lägen; die Behörden hätten bei der Beurteilung keine aktuellen Daten herangezogen.

Das vorliegende Projekt über die Dotierung des R-Bachs ist ein gemeinsames Projekt der Gemeinden und der mitbeteiligten Partei. Wenn der Genehmigungsbescheid (inhaltlich) an denjenigen der mitbeteiligten Partei gekoppelt wird, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit. Gegenstand des hier behandelten (zweiten) Genehmigungsverfahrens war der Projektsteil, der auf die Gemeinden entfällt, nämlich die weitere Gestaltung des Bachbetts und - damit verbunden - die notwendige Erteilung des Rechtes zur Wasserentnahme aus der A.

Der Verweis in Auflage 1. auf den Genehmigungsbescheid der mitbeteiligten Partei betrifft das Einlaufbauwerk und hat den Zweck, die beiden Bewilligungsbescheide zu akkordieren. Die Auswirkungen dieses Anlagenteils bzw. insgesamt der Ausleitung von A-Wasser in den R-Bach auf öffentliche Interessen und im Besonderen auf Rechte der Beschwerdeführer wurden in dem darauf bezogenen Genehmigungsverfahren, im Berufungsverfahren auch unter Teilnahme der Beschwerdeführer als Parteien, ausführlich behandelt. Die Beschickung des R-Bachs mit einer bestimmten Wassermenge war Bestandteil des Projekts der mitbeteiligten Partei, wurde im Ermittlungsverfahren berücksichtigt und geprüft und im Genehmigungsbescheid mit mehreren, von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen umschrieben und fixiert.

Diesem Ergebnis traten die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Wie schon weiter oben dargelegt, lagen diesem Projekt (in seiner Gesamtheit) auch keine veralteten Unterlagen zugrunde. Überdies wurde von den mitbeteiligten Gemeinden ein gewässerökologisches Projekt vom Mai 2001 vorgelegt, welches dem Genehmigungsbescheid vom 26. September 2001 zugrunde liegt. Von einem "veralteten" Projekt, dem nicht mehr aktuelle Daten zugrunde lägen, kann daher keine Rede sein.

Auch im Rahmen dieser Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern ein Gutachten desselben Sachverständigen für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vorgelegt, auf dessen Grundlage eine Mangelhaftigkeit des Projekts behauptet wird. Es würden hydraulische Berechnungen (Wasserspiegellagen) und planliche Darstellungen fehlen.

Auch dabei handelt es sich wieder um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Abgesehen davon ließe es auch in diesem Beschwerdeverfahren keine Zweifel an der ausreichenden Sachverhaltserhebung oder an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufkommen. Die angesprochenen Berechnungen und Pläne finden sich im Projekt der mitbeteiligten GesmbH & Co KG und es ist nicht einsichtig, warum diese Untersuchungen im vorliegenden Fall eigens noch einmal durchgeführt werden sollten, zumal die Dotierung des R-Bachs ein gemeinsames Projekt der mitbeteiligten Gemeinden mit der mitbeteiligten GesmbH & Co KG ist.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer fand daher auch durch den Bescheid vom 24. Juni 2003 nicht statt.

Die zur hg. Zl. 2003/07/0100 protokollierte Beschwerde war daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Mai 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070100.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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