RS OGH 1995/4/12 9ObA23/95, 8ObA39/06b, 8ObA27/08s

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Veröffentlicht am 12.04.1995
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Norm

MuttSchG §10

Rechtssatz

Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 23/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 23/95
    Veröff: SZ 68/74
  • 8 ObA 39/06b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 39/06b
    nur: Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. (T1); Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T2)
  • 8 ObA 27/08s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 27/08s
    Auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070722

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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