Norm
MuttSchG §10Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz nach dieser Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070722Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008