RS OGH 1995/4/12 9ObA23/95, 9ObA8/96, 9ObA394/97z, 8ObA39/06b, 9ObA116/18a

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Veröffentlicht am 12.04.1995
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Norm

MuttSchG §10

Rechtssatz

Der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes ist die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Falle des Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes der wirtschaftlichen Existenz der Mutter. Der Gesetzgeber stellt damit auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 23/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 23/95
    Veröff: SZ 68/74
  • 9 ObA 8/96
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 8/96
    Auch
  • 9 ObA 394/97z
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 394/97z
    Auch
  • 8 ObA 39/06b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 39/06b
    Beisatz: Hier: Erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des §10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung (Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin im Sinne des Art 2 lit a der EWG-RL 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie. (T1)
  • 9 ObA 116/18a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 116/18a
    Beisatz: Im Hinblick auf § 10 Abs 1 MSchG ist es irrelevant, ob eine „intakte“ Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorlagen oder ein schwangerschaftsähnlicher Zustand wie etwa bei einer Eileiterschwangerschaft gegeben war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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