Norm
MuttSchG §10Rechtssatz
Der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes ist die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Falle des Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes der wirtschaftlichen Existenz der Mutter. Der Gesetzgeber stellt damit auf den schützenswerten Zustand der Frau ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019