Norm
StPO §381 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Honorar eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland für die von ihm entfaltete Tätigkeit (hier: Beischaffung von Urkunden aus kanadischen Gerichtsakten) ist unter keine Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten des Strafverfahrens zu subsumieren. Solche Kosten sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO einzureihen, die als Sachaufwand der Justiz vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen werden (§ 381 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101312Dokumentnummer
JJR_19950418_OGH0002_0140OS00028_9500000_002