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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des ER in C, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. November 2001, Zl. uvs-2001/K10/084-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 sowie Abs. 2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde weder gegen die Tatbildmäßigkeit der vorliegenden Verwaltungsübertretung noch gegen das angenommene Verschulden des Beschwerdeführers. Er rügt in der Beschwerde, wie bereits in der Berufung, nur die Strafbemessung.
Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens liegt eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden. Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0059).
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030065.X00Im RIS seit
07.07.2004