Norm
StPO §152Rechtssatz
Das Gericht ist nicht gehalten, einen entschlagungsberechtigten Zeugen über die möglichen, detailierten Folgen seiner Entschlagung oder aber auch eines Verzichtes darauf zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097546Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130OS00031_9500000_001