RS OGH 1995/4/20 15Os37/95 (15Os38/95), 14Os107/99, 14Os42/09x, 13Os2/14i, 14Os25/20p

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Norm

StGB §146 D

Rechtssatz

Die Vermögensschädigung ist nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn sich der Getäuschte zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung noch in diesem Irrtum befand, nicht aber, wenn er diese Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 37/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 15 Os 37/95
  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
    nur: Die Vermögensschädigung ist nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. (T1)
  • 14 Os 42/09x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 42/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T2)
    Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T3)
  • 13 Os 2/14i
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 2/14i
    Vgl
  • 14 Os 25/20p
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 14 Os 25/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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