Norm
StGB §146 DRechtssatz
Die Vermögensschädigung ist nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn sich der Getäuschte zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung noch in diesem Irrtum befand, nicht aber, wenn er diese Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020