Norm
StGB §15 FRechtssatz
Bei einem bloß versuchten Betrug - die getäuschte Versicherung hat auf Regreßforderungen nicht irrtumsbedingt, sondern in Kenntnis des wahren Sachverhalts verzichtet - darf mangels eines aus der inkriminierten Straftat entstandenen tatsächlichen Schadens (§§ 4, 365, 369 StPO) ein Privatbeteiligten-Zuspruch nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090482Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0150OS00037_9500000_001