Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Auch wenn der "letzte" Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, hat in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, "der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänge inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019