Norm
ABGB §1295 IIf7bRechtssatz
Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052899Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009