Norm
AktG §71Rechtssatz
Soll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung, etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei einem mündlichen Vertragsabschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052927Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_002