RS OGH 1995/4/25 1Ob538/95, 8ObA209/02x, 8ObA72/06f, 2Ob170/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

AktG §71
GmbHG §18 Abs2

Rechtssatz

Soll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung, etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei einem mündlichen Vertragsabschluss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
  • 8 ObA 209/02x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 209/02x
    Vgl; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T2)
  • 8 ObA 72/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 72/06f
    Auch
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Auch; Beisatz: Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. (T3); Beisatz: Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052927

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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