RS OGH 1995/4/25 1Ob546/95 (1Ob551/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §1118 A1
ZPO §503 C6

Rechtssatz

Unterließ das Erstgericht die Erörterung der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe, weil es die Meinung vertrat, ein bestimmter Sachverhalt (Lagerung von Altpapier) reiche bereits aus, um das Räumungsbegehren zu rechtfertigen, hält das Gericht zweiter Instanz aber aus rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Bestandvertrages aus diesem Grund nicht für berechtigt, dann hat es entweder die weiteren geltend gemachten Aufhebungsgründe selbst zu prüfen oder deren Prüfung durch das Gericht erster Instanz im Wege der Aufhebung dessen Urteils zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 546/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052942

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00546_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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