Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Unterließ das Erstgericht die Erörterung der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe, weil es die Meinung vertrat, ein bestimmter Sachverhalt (Lagerung von Altpapier) reiche bereits aus, um das Räumungsbegehren zu rechtfertigen, hält das Gericht zweiter Instanz aber aus rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Bestandvertrages aus diesem Grund nicht für berechtigt, dann hat es entweder die weiteren geltend gemachten Aufhebungsgründe selbst zu prüfen oder deren Prüfung durch das Gericht erster Instanz im Wege der Aufhebung dessen Urteils zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052942Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00546_9500000_002