Norm
UWG §9 D1Rechtssatz
Werbung für ein ausländisches Unternehmen in einer im Ausland erscheinenden Fach-Zeitschrift, die auch im Inland Verbreitung findet, wird vom inländischen Verkehr - insbesondere inländischen Fachkreisen in der Regel - mangels entgegenstehender ausdrücklicher oder schlüssiger Hinweise - dahin verstanden, daß sie nur an die Verkehrskreise jenes Landes gerichtet ist, in dem das betreffende Medium erscheint und auch das werbende Unternehmen etabliert und bekannt geworden ist; in einer solchen Werbung wird daher kein Gebrauch des Kennzeichens im gesamten (übrigen) Verbreitungsgebiet dieser Zeitschriften gesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079335Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_005