Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Die (rückwirkend) am 17.03.1938 in Kraft getretene Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse vom 21.06.1939, DRGBl 1939 I 1037, 1056, im Gesetzblatt für das Land Österreich verlautbart am 04.07.1939 (Nr 763), erfaßte jedoch - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle Geldschulden, die auf Schilling mit Goldklausel (Goldschilling) oder Kronen mit Goldklausel (Goldkronen) lauteten, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des Goldklauselgesetzes entstanden waren. Die darin verfügte Umrechnung von Goldschilling und Goldkrone in Reichsmark (siehe Näheres in § 2 leg cit) machte die Goldklauseln illusorisch (hier: Baurechtsvertrag / Goldwertklausel); sie vereitelte die Absicht der Parteien, ihre Forderungen in ihrem ursprünglichen Wert zu sichern, sodaß für sie die Situation nicht anders lag, als hätten sie von vornherein keinen Vergleichsmaßstab festgelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045792Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00044_9500000_001