RS OGH 1995/4/25 4Ob1033/95

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützer der konkurrierenden Zeichen in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben, wenn und soweit sich ihr Kundenkreis überschneiden kann. Das ist bei Reisebüros jedenfalls anzunehmen, beschränkt sich ihre Tätigkeit doch zwangsläufig nicht auf ihren Standort. Dazu kommt die allgemeine Mobilität, die es naheliegend erscheinen läßt, daß Kunden und andere Geschäftspartner des einen Reisebüros mit dem anderen Reisebüro in Kontakt kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1033/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1033/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079445

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB01033_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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