Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Verwechslungsgefahr ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützer der konkurrierenden Zeichen in verschiedenen Bundesländern ihren Sitz haben, wenn und soweit sich ihr Kundenkreis überschneiden kann. Das ist bei Reisebüros jedenfalls anzunehmen, beschränkt sich ihre Tätigkeit doch zwangsläufig nicht auf ihren Standort. Dazu kommt die allgemeine Mobilität, die es naheliegend erscheinen läßt, daß Kunden und andere Geschäftspartner des einen Reisebüros mit dem anderen Reisebüro in Kontakt kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079445Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB01033_9500000_001