RS OGH 1995/4/25 5Ob50/95, 6Ob59/98i, 5Ob4/02b, 8Ob83/10d

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §12 Abs3
MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist ein Mietverhältnis unmittelbar oder analog dem § 1 Abs 1 MRG zu unterstellen, müssen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des MRG eintreten, sofern nicht ein Ausnahmefall der Absätze 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt. Darum kann sich der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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