RS OGH 1995/4/25 4Ob32/95, 4Ob108/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z5

Rechtssatz

Ein vom Betreiber eines Einkaufszentrums ausgegebener Gutschein (hier im Wert von einhundert Schilling), der in einem von zahlreichen Einzelhandelsunternehmungen und Dienstleistungsunternehmungen dieses Einkaufszentrums eingelöst werden kann, ist zwar ein Lockmittel, aber keine Zugabe, sondern eine unentgeltliche Zuwendung zum Zweck der Förderung des Warenabsatzes schlechthin; das Publikum soll dadurch zum Betreten des Einkaufszentrums und zum Abschluss von Kaufverträgen motiviert werden. Derartige Maßnahmen gehören - ebenso wie Zugaben - in das weite Gebiet der sogenannten Wertreklame.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 32/95
  • 4 Ob 108/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 108/08y
    Gegenteilig; Bem: Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte. (RS0124002). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079455

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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