Norm
GmbHG §18 Abs2Rechtssatz
Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam und führt dazu, daß der alleinhandelnde Gesamtvertreter entsprechend den Regeln über die Stellvertretung ohne Vollmacht haftet, wenn das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018