TE Vwgh Beschluss 2004/5/27 2004/07/0069

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §1 Abs1;
AHG 1949 §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Ing. F in N, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Antrages auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner am 8. März 2004 eingebrachten Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, dass er, weil über sein im Jahr 1998 an den Landeshauptmann von Burgenland gestelltes Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erst nach einer im Licht des Art. 6 Abs. 1 EMRK keinesfalls als angemessen zu bezeichnenden Verfahrensdauer entschieden worden sei, am 28. August 2003 einen Antrag auf Entschädigung gestellt habe, der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) am 29. August 2003 eingelangt sei, und bisher seitens der belangten Behörde keine Reaktion erfolgt sei. Er erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate hindurch über seinen Entschädigungsantrag nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung als verletzt.

Der mit der Säumnisbeschwerde in Kopie vorgelegte, an die belangte Behörde gerichtete Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. August 2003 enthält (u.a.) folgende Ausführungen:

"...

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich stelle hiermit den Antrag auf Entschädigung nach dem WRG 1959 i.d.g.f., für die mir durch die nun bereits 57-monatige Bearbeitungszeit (!) meines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung betreffend der Durchführung von Anschüttungen & Errichtung einer Uferbefestigung auf den Grundstücken Nr. .... erlittenen Schäden.

.......

Die Höhe einer gerechten Entschädigung für den durch die Verzögerung der wasserrechtlichen Bewilligung erlittenen materiellen Schadens beläuft sich sohin auf rund EUR 50.000,--.

Anträge:

Aufgrund des massiven Eingriffes in die vollständige, widmungsgemäße Nutzung meines Eigentums (!) ist mithin evident, dass das Recht auf Achtung und Unverletzlichkeit des Eigentums durch die jahrelange Hinauszögerung des Wasserrechtsbescheids missachtet wird.

Ich stelle daher den Antrag,

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möge in Stattgebung meines Antrages mir die beantragte Entschädigung in Höhe von EUR 50.000,-- auf das Konto .... überweisen."

II.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Um die Rechtsnatur und das einem Anbringen zu Grunde liegende Begehren zu beurteilen, kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 37 ff zitierte hg. Judikatur).

Mit dem obzitierten Antrag vom 28. August 2003 begehrt der Beschwerdeführer vom Bund, ihm den Schaden in der behaupteten Höhe von EUR 50.000,--, der ihm durch eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens entstanden sei, zu ersetzen. Er macht daher unzweifelhaft einen Haftungsanspruch im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) geltend. Das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 bietet keine Grundlage für den vom Beschwerdeführer behaupteten Entschädigungsanspruch.

§ 8 AHG sieht vor, dass der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will - im vorliegenden Fall somit den Bund -, zur Anerkennung schriftlich aufzufordern hat. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so kann er den Ersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen.

Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schaden abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. November 1967, Zl. 1576/67, und vom 28. Jänner 1969, VwSlg 7493/A).

Wie oben dargelegt, setzt die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG voraus, dass der Beschwerdeführer als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Im Beschwerdefall hat jedoch eine solche Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht bestanden, weil über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

Demzufolge war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2004

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070069.X00

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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