Norm
MSchG §2Rechtssatz
Der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Markenrechtes kann vor der Umschreibung Ansprüche aus § 9 UWG gegen den Überträger nicht geltend machen. Dem steht nämlich bis dahin das gemäß § 2 MSchG aus der Registrierung erworbene Markenrecht des Überträgers entgegen. Gegen den Überträger des Markenrechtes kann daher der Erwerber bis zur Registrierung Unterlassungsansprüche nur aus der mit diesem getroffenen Vereinbarung ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066846Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_002