Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufklärungs- und Warnpflicht; Schutzpflicht- und SorgfaltspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022