RS OGH 1995/4/25 5Ob512/95, 6Ob308/97f, 7Ob238/99x, 3Ob188/99i, 5Ob190/02f, 6Ob161/03z, 3Ob118/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
  • 6 Ob 308/97f
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
    Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 161/03z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z
    Auch
  • 3 Ob 118/14w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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