Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §15 Abs1 idF 1998/I/151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Anna Maria W in K, 2. des Ernst W in K und 3. der Barbara Z in S, alle vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 2003, Zl. uvs-2003/16/127 bis 134-2, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K (BH) vom 30. September 2003, Zl. 5Ab-769/3-03, wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft L Deponie R GmbH der L Deponie R GmbH & Co KG und damit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der L Deponie R GmbH & Co KG nach außen berufene Organ zu verantworten, dass die L Deponie R GmbH & Co KG am 12. und am 13. Juli 2001 verschiedene näher bezeichnete gefährliche Abfälle von der L MTU GmbH zum Zwecke der Behandlung auf der Deponie "R" auf Gst.- Nr. 980/3 der KG W übernommen habe, obwohl die L Deponie R GmbH & Co KG keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol im Sinne des § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 besessen habe.
Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Mit Straferkenntnis der BH vom 30. September 2003, Zl. 5Ab- 763/3-03, wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der L MTU GmbH nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 10. Dezember 2001 näher bezeichnete gefährliche Abfälle von der L Deponie R GmbH & Co KG zum Zweck der Behandlung auf der Deponie "R" auf Gst.-Nr. 980/3 der KG W übernommen habe, obwohl die L MTU GmbH keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol im Sinne des § 15 AWG 1990 besessen habe.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Mit Straferkenntnis der BH vom 30. September 2003, Zl. 5Ab- 764/4-03, wurde der Zweitbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der L MTU GmbH nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 10. Dezember 2001 näher bezeichnete gefährliche Abfälle von der L Deponie R GmbH & Co KG zum Zwecke der Behandlung auf der Deponie "R" auf Gst.-Nr. 980/3 der KG W übernommen habe, obwohl die L MTU GmbH keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol im Sinne des § 15 AWG 1990 besessen habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Mit Straferkenntnis der BH vom 30. September 2003, Zl. 5Ab- 765/2-03, wurde die Drittbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der L MTU GmbH nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 10. Dezember 2001 näher bezeichnete gefährliche Abfälle von der L Deponie R GmbH & Co KG zum Zwecke der Behandlung auf der Deponie "R" auf Gst.-Nr. 980/3 der KG W übernommen habe, obwohl die L MTU GmbH keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol im Sinne des § 15 AWG 1990 besessen habe.
Die Drittbeschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diese Straferkenntnisse - und gegen vier weitere, im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr relevante - erhoben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2003 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I/a und b die Berufung der Erstbeschwerdeführerin ab, setzte aber die Ersatzfreiheitsstrafe in beiden Fällen herab.
Unter Spruchabschnitt II/a wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers ab, setzte aber ebenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe herab.
Unter Spruchabschnitt III/a wurde die Berufung der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen und ebenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Bestrafung als Abfallsammler sei rechtswidrig, weil die Abfälle ordnungsgemäß zwischengelagert worden seien. Für die Zwischenlagerung von Abfällen durch den Betreiber einer genehmigten Deponie aber sei eine Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 nicht erforderlich. In der Zeit der Zwischenlagerung sei eine Überprüfung erfolgt, ob eine dauerhafte Ablagerung im Rahmen des Anlagenkonsenses zulässig sei. Dazu sei eine Eingangsbeurteilung bzw. eine Gesamtbeurteilung erfolgt. Bei einer Zwischenlagerung handle der Deponiebetreiber im Zeitpunkt der Anlieferung von Abfällen nicht als Abfallsammler. Jedenfalls treffe die Beschwerdeführer kein Verschulden, weil sie mit guten Gründen davon hätten ausgehen können, dass sie berechtigt gewesen seien, Abfälle zur Vornahme einer Eingangskontrolle und Gesamtbeurteilung, gegebenenfalls einer Ausstufung, anliefern zu lassen.
§ 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325 (AWG 1990) lautet:
"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe bis EUR 36.340,--, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;"
Der mit "Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler" überschriebene § 15 AWG 1990 lautet auszugsweise:
"(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1995 - hierfür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
...
(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht
...
4. Betreiber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.
..."
Die nach § 15 AWG 1990 erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler ist zu unterscheiden von der Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage im Sinne der §§ 28 und 29 AWG 1990 oder einer diese Bewilligung nach den Übergangsvorschriften des AWG 1990 ersetzenden Bewilligung nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem Wasserrechtsgesetz 1959). Die Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 muss zu einer Anlagengenehmigung im Sinne der §§ 28 und 29 AWG 1990 bzw. deren Surrogat im Sinne der Übergangsbestimmungen des AWG hinzutreten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 2001/07/0116).
Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, sie hätten als zur Vertretung nach außen berufene Organe der L MTU GmbH und der L Deponie R GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese beiden Gesellschaften gefährliche Abfälle übernommen hätten.
Beide Gesellschaften verfügen über keine Erlaubnis nach § 15 AWG 1990, bezogen auf die Deponie R. Die Anlagengenehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 ersetzt diese Bewilligung nach § 15 AWG 1990 nicht.
Die Beschwerdeführer meinen, eine Zwischenlagerung zwecks Eingangs- und Gesamtbeurteilung der Abfälle falle nicht unter § 15 AWG 1990.
Für diese Auffassung gibt es keine rechtliche Grundlage.
Eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 braucht, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt.
Hinsichtlich des Begriffes des "Sammelns" verweist § 15 Abs. 1 AWG 1990 auf § 2 Abs. 9 leg. cit. Diese Bestimmung lautete:
"(9) Abfallsammler ist, wer vom Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere
1.
abholt,
2.
entgegen nimmt oder
3.
über deren Abholung oder deren Entgegennahme rechtlich verfügt."
Den Beschwerdeführern wird die Übernahme von gefährlichen Abfällen vorgeworfen. Die Übernahme erfüllt den Tatbestand des Sammelns ("Entgegennahme").
Ausnahmen für ein Entgegennehmen zum "Zweck der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung" sieht § 15 nicht vor.
Eine Bestrafung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 käme allerdings dann nicht in Frage, wenn erst nach Durchführung der Eingangskontrolle oder der Gesamtbeurteilung sich herausstellte, dass die übernommenen Abfälle gefährliche Abfälle sind. Ein solcher Sachverhalt liegt aber im Beschwerdefall nicht vor. Auf den im Akt erliegenden Begleitscheinen sind die entgegengenommenen Abfälle eindeutig als gefährliche Abfälle deklariert. Diese durften ohne Sammelerlaubnis nicht entgegen genommen werden, auch nicht zur Zwischenlagerung.
Die Beschwerdeführer argumentieren, möglicherweise sei es für den Deponiebetreiber möglich, nach den Ergebnissen der Gesamtbeurteilung eine Ausstufung vorzunehmen und die gefährlichen Abfälle demnach abzulagern. Im Stadium der Eingangskontrolle und der Gesamtbeurteilung handle der Deponiebetreiber im Rahmen seines Anlagenkonsenses und nicht als Abfallsammler. Er brauche daher keine Bewilligung nach § 15 AWG 1990.
Wie bereits dargelegt, ersetzt die Anlagenbewilligung nicht die Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 und es erfüllt die Entgegennahme von gefährlichen Abfällen den Begriff des Sammelns im Sinne des § 2 Abs. 9 AWG 1990. Die Auffassung der Beschwerdeführer, im Stadium der Eingangskontrolle bzw. der Gesamtbeurteilung liege kein Sammeln vor, ist daher unzutreffend.
Die Beschwerdeführer weisen aber auch auf die Möglichkeit der Ausstufung hin.
Was eine Ausstufung ist, bestimmt § 2 Abs. 12 AWG 1990. Diese Bestimmung lautet:
"(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus
1.
der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
2.
erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluss des behördlichen Verfahrens."
Die Ausstufung ist im § 4a AWG 1990 geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Ausstufung gefährlicher Abfälle
§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat
1.
der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder
2.
der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungsgrundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.
.........
(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig."
§ 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 nimmt Betreiber einer Deponie in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt, vom Geltungsbereich des § 15 Abs. 1 leg. cit. aus.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 für Deponiebetreiber im Fall der Ausstufung entstammt ebenso wie die Ausstufungsregelungen des § 4a leg. cit. der AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1201 Blg NR XX. GP), führen zu § 4a im Zusammenhang mit der Ausstufung durch den Deponiebetreiber aus:
"Im Fall der Ausstufung durch den Deponiebetreiber muss der Abfall von allen Übergebern bzw. Übernehmern als gefährlicher Abfall mit Begleitschein übergeben bzw. übernommen werden (vgl. auch § 45 Abs. 14). Der Deponiebetreiber stuft gemäß § 4a Abs. 5 anhand der Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 5 Abs. 2 Festsetzungsverordnung 1997 aus (siehe auch unten). Mit der Anzeige gilt der Abfall als nicht gefährlicher Abfall und wird als solcher abgelagert. Die ausgestuften Abfälle werden im Abfall-Datenverbund erfasst.
Sofern bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Beurteilung falsch war oder verfälscht wurde, ist diese Rechtsfolge nicht eingetreten. Dadurch ist es möglich, erforderlichenfalls dem Abfallbesitzer, der den unrichtigen Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt hat, einen Behandlungsauftrag zu erteilen und auch die entsprechenden Strafverfahren einzuleiten".
Zu § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 heißt es in den Erläuterungen:
"Gemäß dem Konzept für die Ausstufung von Abfällen können auch Deponiebetreiber ausstufen. Dies bedingt jedoch, dass der Deponiebetreiber Abfälle übernimmt, die de jure als gefährlich anzusehen sind (in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt), obwohl der jeweilige Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist. Dadurch ist es auch möglich, den Weg des entsprechenden Abfalls anhand der Begleitscheine nachzuvollziehen. Da die Anforderungen an den Deponiebetreiber und das verantwortliche Personal der Deponie gemäß Deponieverordnung sowohl im Hinblick auf die fachlichen Fähigkeiten als auch im Hinblick auf die Verlässlichkeit den Anforderungen an den Erlaubnisinhaber gemäß § 15 Abs. 1 entsprechen, erscheint eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 15 Abs. 1 für die Übernahme der Abfälle zur Ablagerung nach einer Ausstufung im Hinblick auf eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten gerechtfertigt. Vgl. auch § 45 Abs. 14".
Wie sich aus diesen Erläuterungen zweifelsfrei ergibt, ermöglicht es § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 dem Deponiebetreiber, ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 leg. cit. gefährliche Abfälle (zum Zweck der Ablagerung nach Ausstufung) zu übernehmen. § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 kann daher nicht - wie der Wortlaut indizieren könnte - dahin ausgelegt werden, dass die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 und damit die Zulässigkeit der Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Sammelerlaubnis erst zu dem Zeitpunkt greift, da der Deponiebetreiber die Nichtgefährlichkeit der Abfälle anzeigt. Bei einer solchen Auslegung würde die Bestimmung auch ihren Sinn verlieren, da mit der Anzeige der Nichtgefährlichkeit (grundsätzlich) die Abfälle ihre Eigenschaft als gefährliche Abfälle verlieren (§ 4a Abs. 5 AWG 1990); für nicht gefährliche Abfälle bedürfte es aber keiner Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Vor der Anzeige aber dürften bei dieser Auslegung keine gefährlichen Abfälle übernommen werden, auch wenn sie ausgestuft werden sollen. Ein solches Ergebnis aber ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 2 Z. 4 unvereinbar. Hiezu kommt, dass
§ 4a Abs. 5 AWG 1990 davon spricht, dass der Deponiebetreiber "in der Folge", also nach der Übernahme der Abfälle, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.
§ 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 stellt aber einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Entfall der Erlaubnispflicht und der Ausstufung (Anzeige des Nachweises der Nichtgefährlichkeit der Abfälle) samt anschließender Ablagerung her.
Aus dieser Verknüpfung von Entfall der Erlaubnispflicht und Anzeige der Nichtgefährlichkeit der Abfälle ergibt sich unter Berücksichtigung der Materialien zur AWG-Novelle 1998, welches Konzept dem Gesetz zugrunde liegt, wenn es die Durchführung der Ausstufung (auch) durch den Deponiebetreiber bei gleichzeitigem Entfall der Erlaubnispflicht für die Übernahme gefährlicher Abfälle zulässt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ermöglicht es § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 (in Verbindung mit § 4a Abs. 5 leg.cit.) dem Deponiebetreiber nicht, ohne Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 AWG 1990 jedweden gefährlichen Abfall entgegen zu nehmen, um ihn dann allenfalls auf seine Ausstufbarkeit - mit ungewissem Ausgang - zu prüfen.
Eine solche Auslegung lässt zunächst den Zusammenhang zwischen Entfall der Erlaubnispflicht und Anzeige der Nichtgefährlichkeit außer Acht. § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 statuiert die Anzeige der Nichtgefährlichkeit als Bedingung für den Entfall der Erlaubnispflicht. Der Gesetzgeber lässt also einen Entfall der Erlaubnispflicht nur für solche gefährliche Abfälle zu, für die diese Bedingung - wenn auch erst nach Übernahme der Abfälle - erfüllt wird. Das zeigt, dass eine Auslegung, die aus § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 die Zulässigkeit der Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Rücksicht darauf, ob sie diese Bedingung überhaupt erfüllen können, ableitet, mit den Voraussetzungen, auf denen die Regelung aufbaut, nicht in Einklang zu bringen ist. Genau dieses mit dem Gesetz nicht vereinbare Ergebnis, dass vom Deponiebetreiber übernommene gefährliche Abfälle die Bedingung ihrer Übernahme nicht erfüllten, könnte dann eintreten, wenn erst nach der Übernahme die für eine Überprüfung der Ausstufbarkeit erforderlichen Unterlagen erarbeitet würden, da bei einer solchen Vorgangsweise das Ergebnis auch sein kann, dass die Abfälle nicht nur de jure, sondern tatsächlich gefährlich sind . Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 nur die Übernahme solcher gefährlicher Abfälle von der Erlaubnispflicht ausgenommen hat, bei denen schon bei der Übernahme die Ausstufbarkeit feststeht.
Dieses Ergebnis wird noch durch folgende Überlegungen bestätigt:
Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 setzt nach Z. 3 leg. cit. voraus, dass die Lagerung oder Behandlung (der gefährlichen Abfälle) in einer geeigneten, genehmigten Anlage sicher gestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.
Dieses Erfordernis entfällt, wenn die Erlaubnispflicht entfällt. Wäre § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 2002 so zu verstehen, dass er eine generelle Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Übernahme gefährlicher Abfälle ohne Rücksicht darauf schafft, ob diese Abfälle überhaupt ausstufbar sind, dann könnten Deponiebetreiber auch ohne geeignetes Zwischenlager - welches aber jedenfalls für die Dauer der Ausstufungsprüfung erforderlich wäre - Abfälle übernehmen, die nicht bloß de jure als gefährliche Abfälle gelten, sondern gefährliche Eigenschaften aufweisen. Sie könnten diese Abfälle übernehmen, ohne dass für den Fall eines negativen Ausganges der Ausstufungsprüfung die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt wäre.
Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, er habe solches gewollt. Dies liefe nämlich im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung der Betreiber von Deponien hinaus. Sachlich zu rechtfertigen ist der Entfall der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 AWG 1990 aber dann, wenn es sich um Abfälle handelt, die nur nominell ("de jure"), nicht aber materiell gefährlich sind.
Genau darauf laufen auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der AWG-Novelle 1998 hinaus. Dort heißt es, gemäß dem Konzept für die Ausstufung von Abfällen könnten auch Deponiebetreiber ausstufen, was jedoch bedinge, dass der Deponiebetreiber Abfälle übernehme, die de jure als gefährlich anzusehen sind (in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt), obwohl der jeweilige Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist.
Dem Entfall der Erlaubnispflicht für Deponiebetreiber im Falle einer Übernahme der Ausstufung (Anzeige der Nichtgefährlichkeit) liegt demnach der Gedanke zugrunde, dass nur solche gefährlichen Abfälle ohne die sonst notwendige Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 übernommen werden dürfen, die zwar nominell gefährliche Abfälle sind, weil sie in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt sind, die aber zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Deponiebetreiber keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweisen.
Auf diesem Konzept baut auch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II Nr. 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000, auf.
Die §§ 5 und 6 dieser Verordnung lauten auszugsweise:
Ausstufung von Abfällen
§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer für einen bestimmten Abfall gemäß § 3 nach, daß die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgestuft werden.
(2) Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls, der nach der Behandlung gemäß den Zuordnungskriterien derselben Schlüsselnummer wie vor der Behandlung zuzuordnen ist, ist zulässig, sofern eine für die Ausstufung relevante Änderung der Abfalleigenschaften nicht lediglich auf Grund einer Vermischung dieses Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen bewirkt wird.
(3) Der Nachweis für die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist auf Grundlage einer Ausstufungsbeurteilung (§ 6), die nicht älter als vier Monate ist, zu erbringen und der zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter der Anlage 3 (Anzeige der Ausstufung und Ausstufungsbeurteilung) anzuzeigen.
(4) Der Abfallbesitzer oder die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt können von ihnen selbst hergestellte, mit dem Muster der Anlage 3 idente Formblätter für die Anzeige der Ausstufung oder für die Ausstufungsbeurteilung verwenden.
.......
(7) Abweichend zu den Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 6 und 7 kann der Deponiebetreiber den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbringen. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen hat zusätzlich auf Grundlage eines Gutachtens gemäß § 11 der Deponieverordnung zu erfolgen und ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig. Der Nachweis für die Ausstufung ist der zuständigen Behörde unter Verwendung des Teils I der Anlage 3 und unter Anschluß der Gesamtbeurteilung, bei verfestigten Abfällen zusätzlich unter Anschluß des Gutachtens, anzuzeigen."
"Ausstufungsbeurteilung
§ 6. (1) Die Ausstufungsbeurteilung ist von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat unter Verwendung des Formblattes für die Ausstufungsbeurteilung gemäß Anlage 3 zu erfolgen."
Die Abs. 2 bis 6 des § 6 enthalten nähere Einzelheiten über die Ausstufungsbeurteilung.
Indem § 5 Abs. 7 der Festsetzungsverordnung dem Deponiebetreiber die Möglichkeit einräumt, an Stelle einer Ausstufungsbeurteilung den Nachweis für die Ausstufung für den Zweck der Deponierung auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung gemäß § 6 der Deponieverordnung zu erbringen, knüpft diese Bestimmung an eine Unterlage an, die der Deponiebetreiber auf Grund des § 6 der Deponieverordnung ohnedies für die Ablagerung von Abfällen benötigt. Damit wird dem Deponiebetreiber der schon bei der Übernahme nominell gefährlicher Abfälle erforderliche Nachweis der Nichtgefährlichkeit erleichtert.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 (in Verbindung mit § 4a Abs. 5 leg. cit.) dem Deponiebetreiber nur die Übernahme solcher gefährlicher Abfälle ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG 1990 ermöglicht, bei denen schon bei der Übernahme erkennbar ist, dass sie keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweisen. Es muss daher schon bei der Übernahme eine entsprechende Gesamtbeurteilung (oder eine Ausstufungsbeurteilung im Sinne des § 6 der Festsetzungsverordnung) vorliegen. Dass hinsichtlich der in Rede stehenden gefährlichen Abfälle diese Voraussetzungen erfüllt seien, haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Aus dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Schriftverkehr zwischen der L Deponie R GmbH bzw. der L Deponie R GmbH & Co KG ergibt sich sogar, dass diese Unternehmen der Behörde gegenüber ausdrücklich erklärt haben, kein Ausstufungsverfahren vornehmen, sondern die Abfälle zwischenlagern und sie anschließend (ohne Ausstufung) allenfalls auf der Deponie R ablagern oder auf eine andere Deponie verbringen zu wollen. Für einen solchen Sachverhalt scheidet aber die Anwendung des § 15 Abs. 2 Z. 4 AWG 1990 von vornherein aus.
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die Zwischenlagerung der gefährlichen Abfälle den Verwertungs- und Behandlungsgrundsätzen des § 17 Abs. 3 AWG 1990 entsprochen habe. Die Zwischenlagerung sei rechtmäßig gewesen.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass es nicht um die Zulässigkeit der Zwischenlagerung in anlagenrechtlicher Hinsicht geht, sondern darum, ob eine Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 vorlag. Das aber war nicht der Fall.
Die Beschwerdeführer meinen, es habe an einem Verschulden gefehlt, weil sie auf Grund der unklaren Rechtslage davon hätten ausgehen können, dass zu Recht eine Zwischenlagerung erfolgt sei. Aus diesem Grund seien auch die Strafen überhöht.
Selbst wenn man mit den Beschwerdeführern die Meinung verträte, die Rechtslage sei kompliziert, so wäre es, um allenfalls mangelndes Verschulden annehmen zu können, gerade dieser Umstand, der die Beschwerdeführer hätte veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihnen zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 92f, unter E 178 angeführte Rechtsprechung).
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, eine Bestrafung erweise sich auf Grund der langen Verfahrensdauer als unzulässig.
Diesem Argument kann unter dem Aspekt der Verjährung Bedeutung zukommen.
Der mit "Verjährung" überschriebene § 31 VStG lautet:
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."
Verjährungsvorschriften enthält auch das AWG 1990. § 39a lautet:
"Verjährung
§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, 13 Abs. 3 oder 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.
(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.
§ 39a AWG 1990 kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung,
da es sich um keinen der in dieser Bestimmung geregelten Fälle handelt. Die Beschwerdeführer wurden nicht nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990, der die Außerachtlassung von Meldepflichten nach § 4a AWG 1990 unter Strafe stellt, bestraft.
Es gelten daher die allgemeinen Verfolgungsverjährungsfristen des § 31 Abs. 2 VStG.
Als Tatzeit wurde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Straferkenntnissen einmal der 12. und 13. Juli 2001, in allen übrigen Fällen der 10. Dezember 2001 genannt.
In sämtlichen Fällen erfolgte am 8. Februar 2002 eine Aufforderung zur Rechtfertigung.
Für die Tatzeit 10. Dezember 2001 erfolgte somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine Verfolgungshandlung. Verjährung liegt nicht vor.
Hingegen gab es hinsichtlich der Tatzeit 12. bzw. 13. Juli 2001 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung. Die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter liegt bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.
Mit Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Bescheides wurde die Bestrafung der Erstbeschwerdeführerin für die Tatzeit 12. bzw. 13. Juli 2001 aufrecht erhalten. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, d.h. soweit ihre Beschwerden - jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben müssen. Trifft dies jedoch - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in einem Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach den Regeln, die in den §§ 47 VwGG (in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994) enthalten sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2000, 96/05/0121, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wien, am 27. Mai 2004
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070020.X00Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008