Norm
UWG §9 C4bRechtssatz
Der Lizenznehmer oder derjenige, der das Markenrecht zwar erworben hat, aber noch nicht im Register eingetragen ist, kann vor Gericht gegen Dritte einschreiten. Auch für die Übertragung einer international registrierten Marke für einzelne Vertragsländer gilt nichts anderes. Art 9 MMA enthält darüber nur Verfahrensvorschriften. Inhalt und Umfang des Markenschutzes richten sich jedoch nach dem nationalen Recht der Verbandstaaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079303Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_004