RS OGH 1995/4/25 10ObS42/95, 10ObS2239/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art89 Abs4
B-VG Art140
AbkSozSi Österreich - BRD Art27 Abs3

Rechtssatz

Antrag an den VfGH im Art 27 Abs 4 Satz 3 des Abkommens in der geltenden Fassung das Wort "Pension" in der Wortfolge " sowie um den nach Absatz 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten" als verfassungswidrig festzustellen und aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 42/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 ObS 42/95
  • 10 ObS 2239/96d
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2239/96d
    Gegenteilig; Beisatz: Mit Beschluß vom 20.Juni 1996, G 1218/95-12, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen, weil er sich gegen "Gesetzesstellen" richte, die einer "isolierten Prüfung unzugänglich" seien. (T1) Beisatz: Bei nochmaliger Prüfung der Rechtslage - auch im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Passagen des Abkommens nicht aufrecht erhalten. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054204

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_010OBS00042_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten