RS OGH 1995/4/25 1Ob540/95, 1Ob588/95, 4Ob2005/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §862
ABGB §869
ABGB §1002

Rechtssatz

Sachverhalt: Der Mitarbeiter einer Anlagegesellschaft, der zugleich Verhandlungsgehilfe der Bank für den Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen ist, betont bei den Vertragsverhandlungen, die Kreditdeckung solle nur durch den Ertrag der Hausanteilscheine und ihren späteren Rückkauf erfolgen. Dagegen will die Bank die Kredittilgung vom Anlageertrag und von einem späteren Rückkauf der Hausanteilscheine unabhängig gestalten. Der schriftliche Kreditantrag des Anlegers entspricht inhaltlich dieser Absicht, ohne daß das Gespräch über die Kredittilgung durch Einbeziehung des Anlageertrages und des Rückkaufpreises der Hausanteilscheine Berücksichtigung findet. Ergebnis: Der Kreditvertrag ist nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditantrages zustandegekommen. Diese Sachlage genügt bereits, um einen Dissens bei Vertragsabschluß zu verneinen; einer zusätzlichen Erklärung des Anlegers, keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditantrages hinausgehenden Zusagen erhalten zu haben oder einer "Trennungsklausel" (Klausel über Haftungsausschluß der Bank für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, über Kenntnisnahme der fehlenden Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis durch den Kreditnehmer etc) bedarf es zur Dissensverneinung nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
  • 1 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95
    Vgl; Beisatz: Auch ohne "Trennungsklausel" darf ein vernünftiger und verständiger Anleger mit durchschnittlichen Fähigkeiten nicht darauf vertrauen, die Kreditrückzahlungsrate werde auch dann nicht höher sein, wenn die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft ausblieben. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muß daher klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. (T1)
  • 4 Ob 2005/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052946

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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