Norm
ABGB §862Rechtssatz
Sachverhalt: Der Mitarbeiter einer Anlagegesellschaft, der zugleich Verhandlungsgehilfe der Bank für den Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen ist, betont bei den Vertragsverhandlungen, die Kreditdeckung solle nur durch den Ertrag der Hausanteilscheine und ihren späteren Rückkauf erfolgen. Dagegen will die Bank die Kredittilgung vom Anlageertrag und von einem späteren Rückkauf der Hausanteilscheine unabhängig gestalten. Der schriftliche Kreditantrag des Anlegers entspricht inhaltlich dieser Absicht, ohne daß das Gespräch über die Kredittilgung durch Einbeziehung des Anlageertrages und des Rückkaufpreises der Hausanteilscheine Berücksichtigung findet. Ergebnis: Der Kreditvertrag ist nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditantrages zustandegekommen. Diese Sachlage genügt bereits, um einen Dissens bei Vertragsabschluß zu verneinen; einer zusätzlichen Erklärung des Anlegers, keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditantrages hinausgehenden Zusagen erhalten zu haben oder einer "Trennungsklausel" (Klausel über Haftungsausschluß der Bank für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, über Kenntnisnahme der fehlenden Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis durch den Kreditnehmer etc) bedarf es zur Dissensverneinung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052946Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_004