Norm
AktG §71Rechtssatz
Gesamtvertretung bedeutet, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. In der Bestellung einer Person zum Mitglied eines mehrgliedrigen Vertretungsorgans liegt zwar einerseits eine Vertrauensbekundung, andererseits aber eine gleichzeitige Beschränkung derart, daß jedes im Namen der Gesellschaft gesetzte Verhalten dieser Person niemals für sich allein, sondern immer nur als Mitwirkung an dem gemeinsam mit anderen auszuübenden Vertretungshandeln für die Gesellschaft verbindlich sein kann (GesRZ 1981,113).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052924Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_001