RS OGH 1995/4/25 1Ob546/95 (1Ob551/95)

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 B

Rechtssatz

Auf Grund der Feststellung, daß sich in einer Wohnung "große Mengen Altpapier befinden" (AS 67) und daß der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr festgestellt habe, daß die Papierlagerung die Brandgefahr erhöhe und eine allfällige Brandbekämpfung wesentlich erschwere, erscheint die Aufhebung eines Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 546/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052953

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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