Norm
StGB §203Rechtssatz
Die Zurückziehung des Verfolgungsantrags bewirkt das Erlöschen des staatsanwaltschaftlichen Strafanklagerechtes. Damit ist die weitere gerichtliche Verfolgung wegen des inkriminierten Tatgeschehens oder eines Teilaktes davon ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094925Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0110OS00004_9500000_003