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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1) des KP in B und
2) des AN in S, beide vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Rechtsanwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 2003, Zl. Wa-6024224/1-2003-Kes/Br (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft U, zu Hd. JK in S), betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Wasserrechts, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U (BH) vom 10. Oktober 1984 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung von maximal 20 Anwesen im Ortschaftsbereich U erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutz des Quellwassers ein näher umschriebenes Quellschutzgebiet festgelegt. Dieses Quellschutzgebiet lag auf einem Teil des Grundstückes Nr. 549/1, hatte die Form eines Halbkreises mit einem Radius von 40 m, dessen Mittelpunkt der Quellschacht bildete; die Schnittlinie verlief parallel zur Höhenschichtlinie. Im Schutzgebiet waren dauernde Aufgrabungen, Durchleitungen und Versickerung von Abwässern, die Lagerung von Schmutzstoffen oder sonstigen, die Gesundheit gefährdenden Stoffen, Stockrodung und Sprengung untersagt.
Diesem Bewilligungsbescheid war ein vor einem öffentlichen Notar abgeschlossenes Übereinkommen vom 9. August 1984 vorangegangen, abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei und A und A N, den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer, als Eigentümer der Liegenschaft EZ 39 der KG S, zu deren Gutsbestand u. a. auch die Grundstücke 549/1 und 550 gehören. Hinsichtlich dieses Übereinkommens, welches nicht gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid beurkundet wurde, ist in der Begründung des Bescheides der BH vom 10. Oktober 1984 zu lesen, dass eine Beurkundung deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Ausfertigung dieses Übereinkommens als Grundlage einer grundbücherlichen Eintragung diene und somit das Wasserbezugsrecht der mitbeteiligten Partei ausreichend gesichert erscheine.
Mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1997 wurde eine Erweiterung des Leitungsnetzes und die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung für die mitbeteiligte Partei unter bestimmten Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.
Am 24. April 2001 fand eine wasserrechtliche Überprüfung des bisher bestehenden Schutzgebietes der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei statt. Der Sachverständige für Hydrogeologie erstattete dabei ein Gutachten, in dem er die Notwendigkeit und die Grenzziehung einer Erweiterung des Schutzgebietes darlegte. Weiters wurde vereinbart, dass der Wasserrechtsbehörde seitens der mitbeteiligten Partei ein Lageplan mit eingetragener Quellfassung und bestehendem Schutzgebiet vorgelegt werde, um die Festlegung neuer Schutzanordnungen amtswegig vornehmen zu können. Die mitbeteiligte Partei wurde ersucht, gleichzeitig das Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 549/1 zwecks eventueller Ausdehnung des Schutzgebietes auf dem gegenständlichen Grundstück herzustellen.
Am 30. April 2002 gab der Obmann der mitbeteiligten Partei unter Vorlage eines Lageplanes bekannt, entsprechend den Vorgaben der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 einen Schutzgebietsvorschlag in Abstimmung mit den Grundeigentümern erarbeitet zu haben und ersuchte um die wasserrechtliche Bewilligung.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 ersuchte die mitbeteiligte Partei weiters um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Bereich H-Mühle; es sollten fünf bereits bebaute Grundstücke erschlossen werden.
Im Akt erliegt in weiterer Folge ein Grundbuchsauszug vom 27. September 2002, in welchem als Eigentümer der EZ 39, und damit des Grundstückes 549/1 (Wald) und 550 (LN) AN (der Zweitbeschwerdeführer) aufscheint.
Die BH beraumte über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung sowie über die Erweiterung des Schutzgebietes eine mündliche Verhandlung für den 15. Oktober 2002 an. Der Zweitbeschwerdeführer wurde persönlich geladen, er übernahm die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2002. Eine persönliche Ladung des Erstbeschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
Der Anberaumung dieser mündlichen Verhandlung sind zwar die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu entnehmen, dass bzw. wo das Projekt zur Einsicht aufliege, geht aus der Anberaumung nicht hervor. Allerdings wird in der Anberaumung die Lage der neu einzurichtenden Schutzzone II so beschrieben, dass diese "Teile der Grundstücke 549/1 und 550, KG S.," beanspruche.
Aus der Verhandlungsschrift der BH über die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 geht hervor, dass Baumeister JP in Vertretung seines Sohnes KP, des Erstbeschwerdeführers, zur mündlichen Verhandlung erschien; in der Liste der Anwesenden vermerkte die BH neben dem Namen des Erstbeschwerdeführers den Zusatz "(außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft N)".
Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift stellte der Verhandlungsleiter u.a. die Verlautbarung der Kundmachung beim Gemeindeamt S und "die Auflage des Projektes" fest. Der Verhandlungsschrift ist ebenfalls zu entnehmen, dass nach Erläuterung des gegenständlichen Projektes durch den Projektsvertreter und nach dessen eingehender Besprechung sowie nach Anhörung der Parteien und Beteiligten ein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Dieser habe den nachstehenden Befund und das Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik ergeben. In diesem Gutachten verwies der Sachverständige nach Befunderstattung hinsichtlich der Neufestlegung des Schutzgebietes auf das vorliegende Gutachten der Abteilung Wasserwirtschaft und Hydrografie (vom 21. April 2001).
In der Verhandlungsschrift findet sich weiters eine Stellungnahme des Vertreters des Erstbeschwerdeführers mit folgendem Inhalt:
"Ich bin außerbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. 549/1 und 550, KG S. Ich bin einverstanden, dass das Schutzgebiet auf Grundstück Nr. 549/1 und zu einem ganz kleinen Teil auf Grundstück Nr. 550 zu liegen kommt. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Neufestsetzung des Schutzgebietes erhebe ich keinen Einwand."
Diese Stellungnahme ist nicht unterschrieben. Eine Begründung für das Nichtvorhandensein der Unterschrift findet sich in der Verhandlungsschrift nicht.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2003 wandte sich der Erstbeschwerdeführer an die BH und nahm zur Verhandlungsschrift vom 15. Oktober 2002 dahingehend Stellung, dass gegen die Neufestsetzung des Schutzgebietes Einwände bestünden und deshalb keine Unterschrift geleistet worden sei. Die Markierungssteine für das neu festzusetzende Schutzgebiet seien ohne jegliche Grundlage gesetzt worden.
Mit Bescheid der BH vom 4. Juli 2003 wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 34 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ein Schutzgebiet bestimmt. Unter Punkt I. 1. wurden die Grenzen dieses Schutzgebietes beschrieben; demnach beanspruche die Schutzzone II Teile der Grundstücke Nr. 549/1 und 550. Unter Punkt I. 2. wurden die Maßnahmen beschrieben, die im Schutzgebiet verboten sein sollten. Die übrigen Punkte des Spruchpunktes I betrafen nähere Beschreibungen bzw. Auflagen des Schutzgebietes. Nach Spruchpunkt I.6. bilde der Lageplan mit dem eingezeichneten Schutzgebiet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.
Unter Spruchpunkt II wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung des Versorgungsnetzes erteilt.
Spruchpunkt III beinhaltet die Feststellung, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zu Gunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sei (§ 111 Abs. 4 WRG 1959).
Unter Spruchpunkt IV wurde gleichzeitig gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung des Versorgungsnetzes der mitbeteiligten Partei im Bereich der H-Mühle mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.
Die BH begründete Spruchpunkt I damit, dass das 1984 festgelegte Schutzgebiet hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Verhandlung am 15. Oktober 2002 sei der Erstbeschwerdeführer nur außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 549/1 gewesen; der bücherliche Eigentümer - nur dieser genieße Parteistellung im gegenständlichen Verfahren - sei zur Verhandlung nicht erschienen und habe auch keine Einwendungen erhoben. Der in Vertretung des Erstbeschwerdeführers erschienene Vater des Erstbeschwerdeführers habe die Unterschrift bei der Verhandlung mit dem Hinweis verweigert, der Erstbeschwerdeführer selbst würde in absehbarer Zeit das Protokoll unterzeichnen. In der Zwischenzeit sei vom Erstbeschwerdeführer mündlich immer wieder eine entsprechende Entschädigung für die Neufestsetzung bzw. die Anpassung des Schutzgebietes gefordert worden. Mit Eingabe vom 31. März 2003 sei vom Erstbeschwerdeführer, der in der Zwischenzeit Eigentümer des Grundstückes Nr. 549/1 geworden sei, schriftlich mitgeteilt worden, dass Einwände gegen die Neufestsetzung des Schutzgebietes bestünden; diese Einwände seien nicht näher definiert worden.
Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Entschädigungswünschen sei zu bemerken, dass diese zum damaligen Verhandlungstermin nur vom grundbücherlichen Eigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer) hätten deponiert werden können. Nach den Bestimmungen des WRG 1959 gebe es eine Entschädigung nur dann, wenn es sich um eine Einschränkung eines bestehenden Rechtes handle. Durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen und im Bescheid vorgeschriebenen Verbote im Schutzgebiet werde weder der seinerzeitige Eigentümer noch der nunmehrige Eigentümer in seinen Rechten eingeschränkt; die auferlegten Verbote bedeuteten keine Einschränkung der Nutzung; im Übrigen ergäben sich die Verbote bereits aus den Bestimmungen des Forstgesetzes. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass einerseits der damalige Grundeigentümer als Partei keine Forderungen gestellt und andererseits dem nunmehrigen Grundeigentümer fürs Erste keine Parteistellung zugekommen sei und fürs Zweite ihm auf Grund der oben erwähnten Ausführungen ohnehin keine Entschädigung zustünde.
Aus der weiteren Begründung des Bescheides der BH, insbesondere zu Spruchpunkt III, geht hervor, dass sich die dort genannte Dienstbarkeitseinräumung auf Spruchpunkt II (und nicht wie im Spruch angegeben auf Spruchpunkt I) bezieht.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid der BH Berufung und machten geltend, die Grundstücke 549/1 und 550 seien bereits mit Übergabsvertrag vom 19. Juni 2002 an den Erstbeschwerdeführer veräußert worden; auch das Eigentum durch Übergabe sei bereits vor der Verhandlung vom 15. Oktober 2002 an den Erstbeschwerdeführer übergegangen. Die grundbücherliche Eigentumsübertragung sei am 7. November 2002 (im Range TZ 2466/2002) erfolgt.
Zur Verhandlung vom 15. Oktober 2002 sei der Vater des Erstbeschwerdeführers für diesen, aber auch für seinen Schwager, den Zweitbeschwerdeführer erschienen und tätig geworden. Das Einschreiten des außerbücherlichen Eigentümers sei auch zur Kenntnis genommen worden; es sei allerdings unrichtig protokolliert worden, dass dieser mit der Erweiterung des gegenständlichen Schutzgebietes einverstanden sei. Die Einwendungen des Vertreters des Erstbeschwerdeführers seien nicht richtig protokolliert worden; zum Zeichen dafür, dass er mit der Protokollierung hinsichtlich seiner Äußerung nicht einverstanden gewesen sei, habe der Vertreter das Protokoll auch nicht unterschrieben. Auch nachträglich sei diese protokollierte Äußerung nicht unterschrieben worden.
Weiters fehle im angefochtenen Bescheid der Lageplan mit dem eingezeichneten Schutzgebiet, welcher als ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides bezeichnet werde. Die zugestellten Bescheide seien daher unverständlich und auch unüberprüfbar, zumal ohne diesen Lageplan nicht festgestellt werden könne, wie groß das verfügte neue Schutzgebiet tatsächlich sei und ob dieses Schutzgebiet mit einer früheren Planung übereinstimme. Die Beschwerdeführer wiesen weiters darauf hin, dass das Übereinkommen aus dem Jahr 1984 nicht so zu verstehen sei, dass für alle Zukunft einer Erweiterung der Quellfassung des Schutzgebietes, insbesondere einer solchen, die mit dem Anschluss zusätzlicher Wasserleitungen zusammenhänge, zugestimmt worden wäre. Es lägen die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten bzw. für eine Vorgangsweise nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vor. Weder die Erweiterung des Versorgungsnetzes laut Punkt II des angefochtenen Bescheides noch die Bestimmung eines Schutzgebietes als Schutzzone II noch die Feststellung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes sowie der Wartung und Erhaltung von Wasserbenutzungsanlagen seien gerechtfertigt und zulässig. Darüber hinaus sei die Verhandlung am 15. Oktober 2002 entgegen der Verhandlungsschrift ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines erfolgt, die Verhandlung habe im Gemeindeamt stattgefunden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 2003 wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 42 AVG zurück.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass derjenige Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 genösse, der in seinem Recht als Grundeigentümer durch den Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens betroffen sei. Zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken sei im Regelfall die Einverleibung des Erwerbsgeschäftes im Grundbuch rechtsbegründend, sodass nur der im Grundbuch eingetragenen Person Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zukomme. Sei eine Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, so habe dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Mit Kundmachung der BH vom 27. September 2002 sei der damalige grundbücherliche Eigentümer, der Zweitbeschwerdeführer, ordnungsgemäß zur Teilnahme an der betreffenden Verhandlung geladen worden. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich sei, sei dagegen Baumeister JP erschienen und habe eine Äußerung als Vertreter seines Sohnes, des Erstbeschwerdeführers, als außerbücherlicher Eigentümer "zu Protokoll gegeben", die er dann aber nicht unterzeichnet habe. Somit sei er entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer weder für den Zweitbeschwerdeführer, noch (verfahrenswirksam) für seinen Sohn, den Erstbeschwerdeführer, tätig geworden.
Der Zweitbeschwerdeführer habe als Partei im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren weder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde noch während der Verhandlung Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung verloren. Er habe also die Parteistellung auch nicht an seinen Rechtsnachfolger im Grundeigentum übertragen können. Die nach der Verhandlung eingebrachten Einwendungen des sodann grundbücherlichen Eigentümers, des Erstbeschwerdeführers, seien sohin rechtlich unwirksam.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen; die belangte Behörde verweigerte den Beschwerdeführern somit eine Sachentscheidung über ihre Berufung. Es war daher vorliegendenfalls allein die Frage zu prüfen, ob diese Verweigerung der Sachentscheidung Rechte der Beschwerdeführer verletzte. Auf das darüber hinausgehende Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Eigentümer der vom Schutzgebiet betroffenen Grundstücke, der im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2002 im Grundbuch eingetragen war (der Zweitbeschwerdeführer), als Partei zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen worden, aber zu dieser nicht erschienen sei und dadurch die Parteistellung verloren habe; dieser Verlust der Parteistellung binde auch den Nachfolger im Grundeigentum, den Erstbeschwerdeführer.
Nun trifft es zwar zu, dass der Zweitbeschwerdeführer am 15. Oktober 2002 noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Darauf kommt es allerdings für den Übergang am Eigentumsrecht und damit für den Übergang der Parteistellung nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, 88/07/0107, ausgesprochen, dass auf Grund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden müsse, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben.
Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung daher nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (vgl. das Urteil des OGH vom 4. Juli 1985, 7 Ob 564/84).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Zusammenhang mit Verfahren der Bodenreform wiederholt ausgesprochen, dass das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache im Hinblick auf den im § 431 ABGB und § 4 GBG normierten Eintragungsgrundsatz nur und erst mit der bücherlichen Einverleibung übergeht; dass jedoch im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung deren Rechtswirkungen nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages eintreten (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1998, Zl. 97/07/0148 und vom 20. September 2001, Zl. 98/07/0033, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Für die Frage, wann das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache in einem Wasserrechtsverfahren übergeht, kann nichts anderes gelten. Nicht erst mit der Eintragung im Hauptbuch wird der Eigentumsübergang bewirkt, sondern - wenn sie bewilligt und vollzogen wird - schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages beim Grundbuchsgericht.
Der Erstbeschwerdeführer hat außerbücherliches Eigentum an den Grundstücken 549/1 und 550 behauptet. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf einen Übergabevertrag und auf die tatsächliche Übergabe der Grundstücke könnte allerdings kein außerbücherliches Eigentum begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0125, und vom 3. März 1999, 98/04/0224). Dieser Verweis auf das Vorliegen eines Titels und auf die Übergabe allein wäre noch kein Indiz dafür gewesen, dass allenfalls zum relevanten Zeitpunkt (Durchführung der mündlichen Verhandlung) bereits das Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht eingelangt sei, bedeutet doch das Vorliegen eines Titels und die tatsächliche Übergabe noch nicht, dass auch bereits die Verbücherung in die Wege geleitet wurde. Wenn es der Erstbeschwerdeführer bei diesem Hinweis allein belassen hätte, könnte der belangten Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie der Frage des Zeitpunktes des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht nachgegangen ist. Nun hat aber der Erstbeschwerdeführer auch noch vorgebracht, die Verbücherung sei am 7. November 2002, also kurz nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002, erfolgt. Aufgrund dieses Vorbringens lag allerdings in Verbindung mit der Behauptung vom Vorliegen außerbücherlichen Eigentums die Annahme nahe, es könnte bereits vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht eingelangt sein. Die belangte Behörde hätte daher den Erstbeschwerdeführer auffordern müssen, sich dazu zu äußern oder durch Anfrage beim zuständigen Gericht ermitteln müssen, wann das Grundbuchsgesuch einlangte. Ausgehend davon wäre zu beurteilen gewesen, wer im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002 tatsächlich als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu betrachten war. Der solcherart zu bestimmende Grundeigentümer der Grundstücke 549/1 und 550 wäre als "Eigentümer jener Grundstücke,
die durch die geplanten Anlagen .... in Anspruch genommen werden
sollen" nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 persönlich zu laden gewesen.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht wurde.
§§ 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 158/1998) lauteten:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."
Nach § 42 Abs. 1 AVG ist für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung zusätzlich zur Kundmachung nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung) die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, eine Kundmachung in "geeigneter Form" vorgesehen.
Vorschriften über die Ladung und Kundmachung enthält auch
§ 107 Abs. 1 WRG 1959. Dieser lautet:
"Mündliche Verhandlung
§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."
§ 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.
Im Beschwerdefall wäre daher die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG (Verlust der Parteistellung) für nicht persönlich geladene Parteien nur dann eingetreten, wenn neben dem Anschlag an der Gemeindeamtstafel noch eine Kundmachung in "sonstiger geeigneter Weise" erfolgt wäre, was aber nicht der Fall war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, 2001/07/0149).
Für die Beschwerdeführer und das Schicksal ihrer Beschwerden bedeutet dies Folgendes:
1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
1.1. Wäre der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke anzusehen gewesen, so wäre von Bedeutung, dass er gemäß § 42 Abs. 2 AVG rechtzeitig (30. September 2002) und persönlich zur mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002 geladen wurde.
Er erfüllte demnach die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AVG, sodass ihn - ungeachtet des Umstandes, dass die Verhandlung nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht wurde - die dort bezeichneten Rechtsfolgen treffen konnten.
Der Zweitbeschwerdeführer erschien nicht bei der mündlichen Verhandlung. Dass (auch) der Zweitbeschwerdeführer vom Vertreter des Erstbeschwerdeführers vertreten worden wäre, wie in der Berufung behauptet, ist der Verhandlungsschrift, an deren Beweiskraft diesbezüglich nicht zu zweifeln ist, nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte der Vertreter aber für den Zweitbeschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, sondern vielmehr überhaupt keine verfahrensrechtlich relevante Äußerung getätigt. Für den Fall, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung noch Grundeigentümer war, hätte er diese Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG spätestens zu diesem Zeitpunkt verloren.
Auch aus dem Umstand, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Planunterlagen ausreichen, um jene Informationen zu vermitteln, die eine Partei zur Verfolgung ihrer Rechte im Verfahren braucht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. August 1992, 92/06/0094), wäre für den Zweitbeschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil er durch die auf der Ladung ("Anberaumung") enthaltene Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes darüber informiert wurde, dass die geplante Schutzzone II (nur und gerade) seine Grundstücke 549/1 und 550 KG S. beanspruche.
Die Zurückweisung seiner Berufung mangels Parteistellung verstieße in diesem Fall nicht gegen das Gesetz.
1.2. Wäre der Zweitbeschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits nicht mehr als Grundeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke anzusehen gewesen, so fehlte ihm aus diesem Grund die Parteistellung im Verfahren, sodass auch unter dieser Annahme der Zurückweisung der Berufung des Zweitbeschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit anhaftet.
1.3. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erweist sich somit jedenfalls als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
2.1. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung der Zweitbeschwerdeführer noch Grundstückseigentümer war und aus den oben dargestellten Gründen seine Parteistellung verloren hatte, ergäbe sich für den Erstbeschwerdeführer, dass er als Rechtsnachfolger die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger gegen sich gelten lassen müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099 und vom 2. Juni 1992, 89/07/0088). Der Erstbeschwerdeführer träte in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und müsste daher u.a. eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen. In diesem Fall verletzte die Zurückweisung auch der Berufung des Erstbeschwerdeführers diesen nicht in Rechten.
2.2. Für den Fall hingegen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke anzusehen gewesen wäre, läge ein Verfahrensmangel darin, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen § 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.
§ 42 Abs. 2 AVG fände in seinem Fall keine Anwendung. Die Wirkungen des § 42 Abs. 1 AVG (Verlust der Parteistellung) könnten sich daher keinesfalls auf den Erstbeschwerdeführer erstrecken. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Der Erstbeschwerdeführer wäre somit unverändert als Partei des Verfahrens anzusehen, dem in dieser Rolle auch das Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung zukäme.
Soweit in der Berufung allerdings die Frage der Entschädigung angesprochen wurde, stünde die Zurückweisung der Berufung wiederum in Einklang mit dem Gesetz, weil nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 gegen solche Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde eine Berufung gar nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen eines Ausspruches über die Entschädigung der Nichtzuerkennung einer solchen gleich steht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 2000/07/0230, und vom 27. September 2000, 2000/07/0228) und dass dagegen der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0206).
Der Erstbeschwerdeführer erhob in seiner Berufung aber auch Einwände, die über das Thema der Entschädigung für den durch die Erweiterung des Schutzgebietes bewirkten Eigentumseingriff hinausgehen. Diesbezüglich stand ihm - unter der in Punkt 2.2. dargelegten Fallkonstellation - das Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung zu, welches durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung seiner Berufung verletzt wurde.
2.3. In der zuletzt (unter 2.2.) genannten Fallkonstellation, deren Vorliegen nicht auszuschließen ist, würden Rechte des Erstbeschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit mit ihm die Berufung des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, das heißt, soweit ihre Beschwerden - jeder einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in einem Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der
Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach den Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0118, und das hg. Erkenntnis vom 22. November 1999, Zl. 98/17/0351).
Wien, am 27. Mai 2004
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungWasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X00Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019