RS OGH 1995/4/25 1Ob552/95, 6Ob98/97y, 7Ob264/99w, 6Ob47/04m

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2

Rechtssatz

Hat das Erstgericht unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl verfügt, dass die Obsorge für die beiden Minderjährigen jedenfalls nicht beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt werden darf, dann ist aus dieser Verfügung den Kindern ein Recht darauf erwachsen, dass in ihrem Interesse die Zuteilung der Obsorge an nur einen Elternteil erfolgen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086683

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00552_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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