RS OGH 1995/4/25 5Ob66/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

MRG §27
MRG §37 Abs1 Z14
ZPO §500 Abs2 Z1 II1
ZPO §526 Abs3 G
ZPO §528 Abs2 Z1 K

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG entscheidet der Außerstreitrichter (seit der Erweiterung seines Zuständigkeitskatalogs durch das 2.WÄG) über ein Begehren, das schlicht auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte gerichtet ist, womit der Entscheidungsgegenstand selbst in einem Geldbetrag besteht. Ein allenfalls mit diesem Leistungsbegehren verbundenes Rechtsgestaltungsbegehren wäre - wie im vergleichbaren Fall eines Anfechtungsbegehrens, das letztlich auf Rückzahlung des rechtsgrundlos Geleisteten abzielt - nicht streitwertbestimmend, sodaß der Wert des Entscheidungsgegenstandes allein durch den begehrten Geldbetrag vorgegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045797

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00066_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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