Norm
MRG §27Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG entscheidet der Außerstreitrichter (seit der Erweiterung seines Zuständigkeitskatalogs durch das 2.WÄG) über ein Begehren, das schlicht auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte gerichtet ist, womit der Entscheidungsgegenstand selbst in einem Geldbetrag besteht. Ein allenfalls mit diesem Leistungsbegehren verbundenes Rechtsgestaltungsbegehren wäre - wie im vergleichbaren Fall eines Anfechtungsbegehrens, das letztlich auf Rückzahlung des rechtsgrundlos Geleisteten abzielt - nicht streitwertbestimmend, sodaß der Wert des Entscheidungsgegenstandes allein durch den begehrten Geldbetrag vorgegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045797Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00066_9500000_002