RS OGH 1995/4/25 1Ob538/95, 1Ob10/08i

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

GmbHG §18 Abs2

Rechtssatz

In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059910

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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