- 1 Ob 549/95
- 6 Ob 2098/96i
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2098/96i
nur: Die Prozentsätze dienen ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. (T1)
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Auch; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T2)
- 1 Ob 2062/96h
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2062/96h
- 1 Ob 122/97s
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
Auch; Beisatz: Der Regelbedarf bietet nur eine Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle, die - ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse - die Angemessenheit der Bedarfsbemessung nicht immer sichern kann. (T3)
- 1 Ob 16/00k
Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T4)
Veröff: SZ 73/119
- 7 Ob 174/02t
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T5)
- 7 Ob 167/02p
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 118/07i
Beisatz: Der Unterhalt wird also nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen. (T6)
- 7 Ob 182/07a
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 44/08d
Vgl auch; Beisatz: Bei gehobenen Einkommensverhältnissen besteht bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts. (T7)
- 10 Ob 31/08v
Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung fixer Sätze bzw eine starre Quotierung der zur steuerlichen Entlastung heranzuziehenden Teile der Familienbeihilfe sind als den Erfordernissen im Einzelfall nicht Rechnung tragend und die Intention des Verfassungsgerichtshofs, durch eine im Einzelfall erforderliche und ausreichende Anrechnung der Transferleistungen einen verfassungsgemäßen steuerlichen Ausgleich zu erreichen, unterlaufend abzulehnen. (T8)
- 9 Ob 45/07v
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
- 2 Ob 246/09d
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2010/134
- 4 Ob 58/12a
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 4 Ob 49/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6
- 7 Ob 80/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
- 8 Ob 63/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhalt ist nicht mathematisch exakt zu berechnen. (T9)
Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T10)
- 3 Ob 13/14d
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 13/14d
Auch
- 8 Ob 106/13s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind aber immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T11)
- 9 Ob 44/14g
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 44/14g
Auch
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 8 Ob 115/16v
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 115/16v
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Einstweiliger Ehegattenunterhalt. (T12)
Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T13)