RS OGH 1995/4/25 1Ob540/95, 7Ob147/06b, 5Ob184/10k

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ZPO §43

Rechtssatz

Betrifft das erfolgreiche Eventualbegehren denselben Streitgegenstand und ist es auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden, dann ist, auch wenn der Kläger nur mit seinem Eventualbegehren obsiegte, dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen, wenn die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs ergibt, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen sind, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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