RS OGH 1995/4/25 4Ob32/95, 4Ob35/95, 4Ob51/95, 4Ob14/98g, 4Ob119/98y, 4Ob211/98b, 4Ob129/13v, 4Ob63/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D1g

Rechtssatz

Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage § 1 dUWG RdZ 85 f). Allerdings begründen nicht die unentgeltliche Zuwendung an sich, sondern bestimmte Begleitumstände (zB psychischer Kaufzwang; bei größeren Geschenken unter Umständen auch Marktverstopfung) das Unwerturteil. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus der Verknüpfung der Gutscheingewährung mit dem (teilweisen) Ersatz einer Geldstrafe, die über potentielle Kunden wegen eines verpönten Verhaltens zu verhängen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 32/95
    Beisatz: Parkstrafenvergütung. (T1)
  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17.Auflage § 1 dUWG RdZ 85 f). (T2)
    Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
    nur T2
  • 4 Ob 14/98g
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 14/98g
    nur T2
  • 4 Ob 119/98y
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 119/98y
    Auch; nur: Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Kunden zu gewinnen sucht. Wertreklame ist nicht schlechthin wettbewerbswidrig. Sie entspricht jedoch nicht dem Leitbild des Leistungswettbewerbes und ist deshalb strenger zu beurteilen als die übliche Werbung durch Wort und Bild. (T3)
  • 4 Ob 211/98b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 211/98b
    nur T3
  • 4 Ob 129/13v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln. In beiden Fällen versucht der Unternehmer, den Absatz einer Ware dadurch zu fördern, dass er eine andere Ware billiger oder unentgeltlich überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware sachlich (meist) nichts zu tun hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll. Solche Werbung wird traditionell als „Wertreklame“ bezeichnet; mit gleicher Bedeutung wird ? vor allem, aber nicht nur in Deutschland ? der Begriff „verkaufsfördernde Maßnahme“ verwendet. (T4); Veröff: SZ 2013/96
  • 4 Ob 63/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten