Norm
UWG §1 D3aRechtssatz
Ob ein Erzeugnis oder die Ausstattung einer Warenverpackung wettbewerblich eigenartig ist, kann immer nur nach der Gesamtheit der wesentlichen Elemente beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind daher Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021