RS OGH 1995/4/26 13Os48/95 (13Os49/95), 15Os82/02, 15Os43/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß § 38 StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
  • 15 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 15 Os 82/02
    nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft von Bedeutung. (T1)
  • 15 Os 43/06x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 43/06x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061292

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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