RS OGH 1995/4/26 13Os27/95, 11Os6/99, 13Os12/10d, 13Os140/10b, 13Os1/13s, 13Os114/18s

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

FinStrG §23 Abs2
StGB §32 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (§ 35 Abs 4 FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch § 33 Z 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs 2 FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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