RS OGH 1995/4/26 3Ob113/94 (3Ob114/94 -3Ob148/94), 3Ob44/98m, 3Ob258/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Norm

B-VG Art9
EGJN ArtIX
EO §18
EO §31
EO §39 I
EO §39 IVC
EO §39 IVE
JN §42 Aa

Rechtssatz

Inländische Gerichtsbarkeit ist Exekutionsvoraussetzung; ihr Fehlen ist bis zur Beendigung des Exekutionsverfahrens in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; ein dennoch gestellter Exekutionsantrag ist zurückzuweisen, eine schon bewilligte Exekution ist einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten