Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Im Fall der Anfechtung trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung. Bis zu dieser rechtsgestaltenden Entscheidung bleibt die Funktionsperiode des Betriebsrates weiter aufrecht. Der neugewählte Betriebsrat ist verpflichtet, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Wahlanfechtung führt nicht zu deren Vernichtung. Erst die Entscheidung des Gerichtes beendet die Tätigkeitsperiode des Betriebsrates vorzeitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018