RS OGH 1995/4/26 9ObA78/95, 9ObA2187/96z, 9ObA94/97g, 8ObA80/00y, 9ObA114/15b, 9ObA117/17x

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ArbVG §59

Rechtssatz

Im Fall der Anfechtung trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung. Bis zu dieser rechtsgestaltenden Entscheidung bleibt die Funktionsperiode des Betriebsrates weiter aufrecht. Der neugewählte Betriebsrat ist verpflichtet, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Wahlanfechtung führt nicht zu deren Vernichtung. Erst die Entscheidung des Gerichtes beendet die Tätigkeitsperiode des Betriebsrates vorzeitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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