RS OGH 1995/4/26 9ObA47/95, 9ObA164/95, 9ObA217/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

AngG §27 Z2 C1
AngG §27 Z4 C1
AngG §27 Z2 E2
AngG §27 Z4 E2
AngG §27 Z2 E4e
AngG §27 Z4 E4e

Rechtssatz

Kündigung - Entlassung

1) Der Arbeitgeber, der in Kenntnis des Entlassungsgrundes den Arbeitnehmer lediglich kündigt, verzichtet damit auf die Entlassung.

2) Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 47/95
  • 9 ObA 164/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 ObA 164/95
    Auch; nur: Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt. (T1)
  • 9 ObA 217/02f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 217/02f
    Auch; nur T1

Schlagworte

SW: Verwirkung, Arbeitsaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047285

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00047_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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