Norm
AngG §27 Z2 C1Rechtssatz
Kündigung - Entlassung
1) Der Arbeitgeber, der in Kenntnis des Entlassungsgrundes den Arbeitnehmer lediglich kündigt, verzichtet damit auf die Entlassung.
2) Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ist schon mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Tatbestand erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verwirkung, ArbeitsaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047285Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00047_9500000_001