Norm
HbG §18 Abs6 litbRechtssatz
Rücksichtsloses, nachteiliges, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Hausbesorgers stellt inhaltlich den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar.
Hier: Das Ansammeln von Unrat und Gerümpel, das auch Geruchsbelästigungen, Ungetier und Ungeziefer zur Folge hat, in dem vom Hausbesorger gemeinsam mit einem Hausbewohner mitbenützten WC.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063134Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00032_9500000_001