Norm
JN §28Rechtssatz
Jeder Gläubiger, der einen im Inland vollstreckbaren Titel hat, kann verlangen, daß die österreichischen Vollstreckungsorgane tätig werden. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, er könne in einem anderen Staat leichter, besser oder mit mehr Aussicht auf Erfolg vollstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053140Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_001