RS OGH 1995/4/26 3Ob113/94 (3Ob114/94 - 3Ob148/94), 3Ob100/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Norm

JN §28

Rechtssatz

Jeder Gläubiger, der einen im Inland vollstreckbaren Titel hat, kann verlangen, daß die österreichischen Vollstreckungsorgane tätig werden. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, er könne in einem anderen Staat leichter, besser oder mit mehr Aussicht auf Erfolg vollstrecken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94
    Veröff: SZ 68/81
  • 3 Ob 100/99y
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 100/99y
    nur: Jeder Gläubiger, der einen im Inland vollstreckbaren Titel hat, kann verlangen, daß die österreichischen Vollstreckungsorgane tätig werden. (T1) Beisatz: Wenn durch dessen Wohnsitz (Sitz) eine entsprechende Nahebeziehung zum Inland besteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053140

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten