- 9 ObA 1011/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 1011/95
- 10 Ob 151/97x
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T1)
- 5 Ob 337/98i
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 98/99m
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 102/99d
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 293/98a
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 174/99y
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. (T2)
- 7 Ob 138/99s
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 205/99s
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 331/99s
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkludente Genehmigung eines Kreditvertrages. (T3)
- 10 Ob 77/00x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schweigen als Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt. (T4)
- 8 ObA 205/00f
- 8 Ob 229/00k
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 314/00b
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 209/01p
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 255/01b
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 236/01h
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObA 308/01d
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses oder eine Vertragsübernahme und damit Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch konkludente Willenserklärungen vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden. (T5)
- 5 Ob 201/01x
Ähnlich
- 9 Ob 93/02w
Vgl auch
- 7 Ob 100/02k
Auch; nur T2
- 2 Ob 112/02p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 57/02m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkludente Vertragsänderung. (T6)
Beisatz: Revision nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. (T7)
- 7 Ob 143/02h
Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7
- 8 Ob 132/02y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 6 Ob 275/02p
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 323/02z
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Ob 86/03s
Ähnlich; Beis wie T2
- 7 Ob 153/03f
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung beziehungsweise die Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit beziehungsweise der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste. (T8)
- 7 Ob 191/03v
Vgl auch; Beis wie T8
- 3 Ob 126/03f
Ähnlich; Beis wie T1
- 5 Ob 294/03a
Vgl auch; Beis wie T8
- 4 Ob 53/04d
Ähnlich; Beis wie T8
- 7 Ob 14/05t
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 3 Ob 326/04v
Ähnlich; Beis wie T1
- 3 Ob 224/05w
Ähnlich; Beis wie T8
- 6 Ob 200/05p
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 44/06a
Ähnlich; Beis wie T1
- 7 Ob 104/06d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Konkludente Unterhaltsvereinbarung zwischen Lebensgefährten. (T9)
- 9 ObA 54/06s
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 286/05f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
- 8 Ob 96/05h
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlüssiger Regressverzicht durch eine Bank bei wiederholter vorbehaltloser Zahlung von Wechselsummen ohne Abzug von Diskontspesen verneint. (T10)
- 6 Ob 292/05t
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mutter begehrt gestützt auf
§ 1042 ABGB den Ersatz von Unterhaltsaufwand für ihr Kind gegen den Vater. (T11)
- 6 Ob 212/05b
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 275/06a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schlüssige Aufhebung eines Kaufvertrages. (T12)
- 6 Ob 132/06i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten lassen sich allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablonen für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, weil die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen beruht. (T13)
- 8 ObA 11/07m
- 7 Ob 58/07s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 9 Ob 17/06z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Ob 37/07t
Beis wie T1
- 9 Ob 43/07z
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 89/07b
Auch; Beisatz: Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von
§ 502 Abs 1 ZPO. (T14)
- 2 Ob 98/07m
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8
- 1 Ob 207/07h
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 57/08b
Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob ein konkretes Verhalten als Vertragsanbot beziehungsweise als Annahme einer Vereinbarung nachgewiesen wurde. (T15)
- 6 Ob 118/08h
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13
- 2 Ob 164/08v
Vgl; Beis wie T14
- 5 Ob 166/08k
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 91/08b
Vgl; Beisatz: Ob von einer schlüssigen „Abbestellung" des Werkes durch den Werkbesteller ausgegangen werden kann, ist eine Einzelfrage. (T16)
- 4 Ob 173/08g
Vgl; Beisatz: Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T17)
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