Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Daß das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt nicht den von der Staatsanwaltschaft angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 sondern jenen des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dar (Bertel, Strafprozeßrecht 4.Auflage RdZ 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung: ausdrücklich gegenteilig § 281 Abs 2 StPO!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098894Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00032_9500000_002