RS OGH 1995/4/26 3Ob14/95, 10Ob78/00v, 9Ob128/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABGB §358 III
EO §331 C

Rechtssatz

Dem betreibenden Gläubiger ist ein direkter Zugriff auf den von einem Dritten treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil verwehrt. Ist der Verpflichtete Treugeber, so können Gläubiger nur seinen Anspruch auf den Geschäftsanteil gegen den Treuhänder pfänden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 14/95
  • 10 Ob 78/00v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 78/00v
    Beisatz: Leistet der Treuhänder als Drittschuldner nicht freiwillig, ist er mittels Drittschuldnerklage auf Übertragung des Geschäftsanteils zu belangen. (T1)
  • 9 Ob 128/03v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053195

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00014_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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