Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Dem betreibenden Gläubiger ist ein direkter Zugriff auf den von einem Dritten treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil verwehrt. Ist der Verpflichtete Treugeber, so können Gläubiger nur seinen Anspruch auf den Geschäftsanteil gegen den Treuhänder pfänden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053195Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00014_9500000_002