RS OGH 1995/4/26 9ObA32/95, 9ObA267/00f

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

HbG §18 Abs6 litb

Rechtssatz

Für eine schriftliche Verwarnung ist weder ein bestimmter Wortlaut noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich, sondern genügt eine schriftliche Erklärung, der nach der redlichen Verkehrssitte die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063137

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00032_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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