Norm
HbG §18 Abs6 litbRechtssatz
Für eine schriftliche Verwarnung ist weder ein bestimmter Wortlaut noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich, sondern genügt eine schriftliche Erklärung, der nach der redlichen Verkehrssitte die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063137Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00032_9500000_002